Wie sichere ich mich als Vermieter vor Diebstahl ab?

Erento Redaktion – 28. Jan 2015

Florian Klauer/Unsplash

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Etwas zu vermieten ermöglicht es dem Eigentümer, seine Sache eine Weile von einem anderen benutzen zu lassen. Wer Dinge vermietet anstatt sie zu verkaufen, möchte diese demnach auch wieder unversehrt zurückerhalten. Das Recht steht dabei auf der Seite des Vermieters, denn Mieter haften für Beschädigungen an der Mietsache.

Abzugrenzen ist diese jedoch von der normalen Abnutzung. Als Vermieter muss man normale Gebrauchsspuren auf dem gemieteten Gegenstand hinnehmen. Denn dass eine Sache durch Nutzung und Zeitablauf in den seltensten Fällen wertvoller wird, ist eigentlich nur logisch. Beschädigungen, die jedoch über eine normale Nutzung hinausgehen, müssen dem Vermieter vom Mieter ersetzt werden. Damit es auch eindeutig ist, dass ein Schaden vorliegt und die Macke am Mietauto nicht etwa bereits vor der Vermietung existierte, kann der Vermieter Maßnahmen ergreifen: So sollten etwa Übergabe und Rückerhalt der Sache ausreichend dokumentiert werden, damit am Ende nicht Wort gegen Wort steht. (Mehr zu diesem Thema können Sie hier nachlesen)

Wird der Mietgegenstand während seines Verbleibs beim Mieter jedoch geklaut, sieht es ein bisschen komplizierter aus. Zwar hat der Mieter grundsätzlich alles zu tun, um einenDiebstahl zu verhindern. Ihn trifft schließlich die gesetzliche Rückgabepflicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieses statuiert dann auch gleich Obhuts- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Mietsache.

Die leidige Schuldfrage – Muss der Mieter den Diebstahl (mit-)verantworten?

Kann der Mieter der Rückgabepflicht nicht mehr nachkommen, da sie aufgrund eines Diebstahls unmöglich geworden ist, gibt es eine Verpflichtung zum Schadensersatz. Doch Obacht! Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter die Unmöglichkeit der Rückgabe vertreten muss. Dies kann einerseits vorsätzlich, andererseits fahrlässiger Weise erfolgt sein. Schwierig ist dabei in erster Linie die Beurteilung eines fahrlässigen Handelns. Juristen sprechen davon, dass ein Mieter alle möglichen und zumutbaren Mittel ergreifen muss, um die Entwendung der Mietsache zu verhindern. Konkret ist dies natürlich jeweils eine Einzelfallentscheidung. Schließlich ist die Beurteilung, welche Maßnahmen zumutbarer Weise zur Sicherung eines Gegenstandes ergriffen werden müssen, nicht immer ganz einfach und hängt stark vom Mietgegenstand ab.

Während beispielsweise ein Luxuscabrio auf keinen Fall mit offenem Verdeck in einer dunklen Ecke abgestellt werden darf, sieht dies bei alltäglicheren Gegenständen schon wieder ganz anders aus. Befindet sich eine Mietsache in der Wohnung des Mieters, so müssen hier Türen und Fenster einbruchssicher verschlossen sein, damit eine Obhutspflicht als verletzt gilt. Die guten Nachrichten für Vermieter sind dabei: DieBeweislast für ein tadelloses Verhalten liegt in aller Regel beim Mieter!

Kann der Mieter jedoch nachweisen, dass er seinerseits keine Pflicht verletzt hat, dann trifft ihn kein Verschulden und er wird von seiner Rückgabeverpflichtung frei. Der Vermieter muss sich dann leider an den Dieb halten, so schwierig dass bei einem unbekannten Täter auch sein mag…

Vorsicht ist besser als Nachsicht – in Mietverträge gehört eine Diebstahlsklausel

Zu guter Letzt ein Tipp aus der Praxis: Bereits in den schriftlichen Mietvertrag sollte eineKlausel aufgenommen werden, die das Thema Diebstahl abdeckt. So könnte etwa geregelt werden, dass im Fall des Diebstahls einer Mietsache, der Mieter dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen hat. Hilfreich kann es auch sein, dem Mieter dahingehend zu verpflichten, auf seine Kosten eine Diebstahlversicherung abzuschließen. Nur dann gilt: Keine Angst vor Langfingern!

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