Mieteinnahmen (ver)steuern – Vermietung eines Wohnwagens

© Erento

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Ein eigener Wohnwagen ist der Traum vieler Reisender. Spontan und ohne große Planung durch die französischen Alpen, glasklare Seen in der Schweiz entdecken, portugiesische Sonne genießen. Überall halten, wo es schön ist. Ein Wohnmobil verspricht die ganz große Reisefreiheit, ohne auf überteuerte Unterkünfte oder den Mietwagenservice vor Ort angewiesen zu sein. Doch da leider nicht das ganze Jahr aus Urlaub besteht, parkt der Wohnwagen meistens ungenutzt vor der Tür. Findige Eigentümer vermieten ihr Wohnmobil daher wochenweise an andere Campingfans, die aus den verschiedensten Gründen eine eigene Anschaffung scheuen.

Die Vermietung des eigenen Wohnwagens ist ein cleveres Geschäft, denn einerseits kommen die Einnahmen der eigenen Urlaubskasse zu Gute. Im besten Fall sind die Kosten für das Fahrzeug sogar nach einigen Jahren alleine durch die Vermietung getilgt. Doch mit Blick auf den Fiskus stellt sich die Frage, ob dem Vermieter die vollständigen Mieteinnahmen zustehen. Anders formuliert: Muss der Mietzins versteuert werden? Um unangenehme Überraschungen zu erleben, sollte sich der Vermieter hier frühzeitig umfassend kundig machen.

Ist die Vermietung steuerpflichtig?

Grundsätzlich muss jeder, der gewerblich handelt, Steuern zahlen. Dies gibt das Einkommenssteuergesetz vor. Gewerbliches Handeln liegt nach der rechtlichen Definition vor, wenn einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung nachgegangen wird, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen. Daneben muss sich die Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Soweit, so juristisch. Doch die Entscheidung, ob etwas gewerblich unternommen wird oder privat, ist im Alltag gar nicht so einfach und stark vom Einzelfall abhängig. Hinsichtlich der Vermietung von Wohnwagen seitens einer Privatperson hat die Rechtsprechung jedoch bereits ein „Machtwort“ gesprochen und für Rechtssicherheit gesorgt. Nach Ansicht der Richter geht eine derartige Vermietung nämlich nicht über eine private Vermögensverwaltung hinaus. Es liegt also keine unternehmerische Nutzung vor. Doch was bedeutet dies nun konkret für den Vermieter? Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung dieser Frage weiter.

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Einkünfte dürfen eine bestimmte Grenze nicht übersteigen

Wenn ein Wohnmobil nur sporadisch vermietet wird, gibt es keinen Vorsteuerabzug hinsichtlich dessen Kauf und Unterhaltung. Einkünfte aus der privaten Vermietung von Wohnwagen sind ferner dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Wenn die Einkünfte den Betrag übersteigen, müssen sie komplett versteuert werden. Man unterliegt folglich zwar der Umsatzsteuerpflicht. Leider kann man aber seine Verluste dann aber nicht bei der Einkommensteuer geltend machen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese mit künftigen Gewinnen aus Wohnmobilvermietung zu verrechnen. Nachzulesen ist dies in 22 Nr. 3 EStG.

Doch Achtung! Im Einzelfall kann auch bei der Vermietung eines Wohnwagens eine Gewerblichkeit angenommen werden und die oben benannte Freigrenze entfallen. Dies ist der Fall, wenn die Vermietung mit zusätzlichen Leistungen einhergeht, die eine eigentliche Vermietung in den Hintergrund treten lassen. Derartige Sonderleistungen sind jedoch bei der Vermietung von Wohnmobilen nur mit sehr viel Phantasie denkbar. Denn die Pflege und Wartung eines Wohnwagens gehören beispielsweise zur den üblichen Leistungen eines Vermieters. Das Gefährt soll schließlich einsatzbereit an den Mieter übergeben werden, ohne, dass der Mechaniker noch einmal zum Einsatz kommen muss.

Wer Zweifel hat, ob er bei der Vermietung eines Wohnwagens Steuern zahlen muss oder wer wessen Einkünfte die Grenze von 256 Euro pro Jahr übersteigen, sollte unbedingt mit seinem Steuerberater sprechen. Denn bei Nachforderungen des Finanzamtes kann die Urlaubslaune ganz schnell verfliegen. Was schade wäre – denn der Wohnwagen steht einsatzbereit vor der Haustür und muss vor der nächsten Traumreise nur noch betankt werden…

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