Welche Informationen gehören in Musterverträge?

Erento Redaktion – 9. Dez 2014

Sylwia Bartyzel/Unsplash

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Grundsätzlich gilt ein Mietverhältnis auch dann, wenn es mündlich vereinbart wurde. Der gute alte Handschlag ist also nach wie vor verpflichtend. Wenn es allerdings Streit über die konkreten Bedingungen gibt, leistet ein schriftlicher Vertrag oft gute Dienste. Denn mit ihm kann in Windeseile bewiesen werden, was wirklich vereinbart wurde. Wer oft denselben Gegenstand unter ähnlichen Bedingungen vermietet, muss das Rad aber selbstverständlich nicht jedes Mal neu erfinden. Es reicht aus, einen Mustervertrag zu formulieren, der bei konkreten Abweichungen neu angepasst und individualisiert werden kann.

Mustergültige Musterlösung

Damit der Vertrag ein sinnvolles Beweismittel ist, sollte er bestimmte Angaben enthalten. So müssen nicht nur Vermieter und Mieter sowie Mietgegenstand genauestens bezeichnet werden. Der Mietpreis samt eventuell anfallender Nebenkosten gehört genauso in den Vertrag wie der Zeitraum, in dem das Mietverhältnis stattfindet. Wenn es Kündigungsmöglichkeiten gibt, sollten diese ebenfalls festgehalten werden. Angaben zur Haftung im Schadensfall und den geforderten Versicherungen bieten sich weiterhin an.

All das, was das Mietverhältnis zwischen den Parteien auszeichnet, kann auch für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden. Doch Vorsicht! Bei der Gestaltung der sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) muss der Vermieter vieles beachten.

Denn Musterverträge werden von Anwälten und Richtern besonders kritisch unter die Lupe genommen. Das deutsche Recht verbietet nämlich eine „unangemessene Benachteiligung“ des Verbrauchers durch diese. Hintergrund dessen ist, dass der Vertragspartner, also der Mieter, keinen eigenen Einfluss auf die Gestaltung der AGB nehmen kann. Und diese einfach hinnehmen muss, sofern er die Entstehung eines Mietverhältnisses nicht gefährden möchte.

AGB – so nicht!

Automatisch unwirksam sind Klauseln, die eine Haftung des Vermieters für Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz beschränken. Wer zu kreativ mit einseitigen Rücktrittsvorbehalten umgeht oder gar vorher eingeräumten Abweichungen von der Vermieterleistung vorsieht, geht ebenfalls die Gefahr ein, später eine gerichtliche Schlappe zu erleiden. Eine zu hohe Vertragsstrafe im Falle eines Vertragsrücktritts ist ebenfalls nicht zulässig. Versteckte Preiserhöhungen sind ebenso tabu wie das Verbot an den Mieter, Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen.

„Falsche“ Vertragsbedingungen sind unwirksam – und manchmal sogar teuer…

Unbedingt beachten: Wer verbotene Klauseln in seine Mietverträge aufnimmt, geht nicht nur die Gefahr ein, dass diese bei einer rechtlichen Überprüfung für unwirksam erklärt werden. Vielmehr können diese auch kostenpflichtig abgemahnt werden. Im schlimmsten Fall winkt also noch eine saftige Gebühr. Wer folglich häufig mit Musterverträgen und in ihnen enthaltenden AGB arbeitet, tut gut daran, die §§ 308 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches einmal sorgfältig durchzulesen. Oder gar mit einem Anwalt oder einer Verbraucherschutzinstitution die Klauseln Schritt für Schritt auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu durchzuprüfen.

Zu guter Letzt: Keine Geheimniskrämerei!

Wer AGB benutzt, muss diese seinem Vertragspartner gegenüber auch gut sichtbar präsentieren. Ein reines Abdrucken dieser auf den Rückseiten von Lieferscheinen reicht da nicht aus. Es bietet sich vielmehr an, diese an den Vertrag anzuheften und im Vertrag selbst deutlich auf sie zu verweisen. Und zwar bitte nicht in einer Schrift, zu deren Entzifferung man eine Lupe benötigt! Der Mieter muss schließlich die Chance haben, zu wissen, was genau er vereinbart, wenn er seine Unterschrift unter den Vertrag setzt. Und wenn die gegenseitigen Erwartungen geklärt sind, dann steht einer guten und erfolgreichen Vermietung nichts mehr im Wege!

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