Was tun, wenn der Mieter die vereinbarte Mietfrist verstreichen lässt?

Erento Redaktion – 19. Feb 2015

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Grundsätzlich ist alles ganz einfach: Wer bei Erento Gegenstände mietet, kann diese eine Weile unkompliziert und günstig nutzen, ohne gleich viel Geld für den Anschaffungspreis auszugeben. Auch der Vermieter, der die Sache gerade nicht selbst benötigt, profitiert. Denn welche anderen Wege gibt es, einen Gegenstand, der sonst nur rumsteht, zu Geld zu machen?

In den weit überwiegenden Fällen laufen Mietverhältnisse zur gegenseitigen Zufriedenheit ab. Doch wenn es mal hakt, sich der Mieter nicht an die ihm auferlegten Pflichten hält und die Sache über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus behält, gibt es für den jeweiligen Vermieter noch lange keinen Grund zu verzweifeln: Es gibt Möglichkeiten, den vermissten Gegenstand wiederzuerlangen und Entschädigung für die überzogene Zeit zu erhalten.

Mieterpflichten laut Gesetz

In aller Regel werden Vermieter und Mieter von vorneherein einen festen Mietzeitraum vereinbaren. Sie legen also fest, wie lange der Mieter die Sache benutzen darf. Auf diesen Zeitraum bezieht sich dann der zu zahlende Mietzins. Doch nicht nur aus diesem Vertrag ergibt sich die Pflicht des Mieters zur zeitgerechten Rückgabe. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch erlegt ihm auf, die Mietsache nach der vereinbarten Zeit an den Vermieter zurückzugeben. Zwar ist der Mieter dazu befugt, die Sache auch bereits vor Ablauf des Mietzeitraums wieder an den Vermieter zurückzugeben. Hierfür gibt es aber keine Erstattung des Mietpreises.

Verspätete Rückgabe – was sind meine Ansprüche als Vermieter?

Wenn der Gegenstand sich jedoch nicht zeitgemäß beim Vermieter einfindet, dann sieht das Gesetz einige Konsequenzen vor. Zum einen steht dem Vermieter für die überzogene Zeit eine finanzielle Entschädigung zu. Diese hat die Höhe des vereinbarten Mietzinses, der nun auf den entsprechenden Zeitraum berechnet wird. Das ist nur logisch, denn schließlich geht die Abnutzung des noch nicht zurückgegebenen Gegenstandes weiter, ohne, dass der Vermieter dafür eine Entschädigung erhält. Geld muss auch dann fließen, wenn der Mieter die Sache zum einen gar nicht mehr nutzt und zum anderen nicht schuld an der verspäteten Rückgabe ist. Alleine der Umstand, dass der Mietgegenstand noch nicht wieder beim Vermieter eingetroffen ist, genügt.

Voraussetzung für den Erhalt von Schadensersatz ist aber, dass der Vermieter überhaupt rücknahmebereit ist. Er muss also bereit und imstande sein, den vermieteten Gegenstand wieder an sich zu nehmen. Des Weiteren muss dem Mieter eben diese Rückgabe möglich sein.

Und eine Rückgabe ist eben dann nicht möglich, wenn der Gegenstand verloren worden ist oder zerstört wurde. Wenn dies der Fall ist, muss finanzieller Wertersatz geleistet werden, diese betrifft dann den Wert der Sache selbst.

Wichtiges vorher vertraglich regeln!

Zu guter Letzt noch ein Tipp aus der Praxis: Zwar gibt das Gesetz dem Vermieter einen ausreichenden Schutz vor verspäteter Rückgabe vor. Doch es bringt nur Vorteile, dem Mieter die Konsequenzen seines Vertragsbruches bereits durch eine Klausel im schriftlichen Mietvertrag vor Augen zu führen. So ist es etwa sinnvoll klarzustellen, dass im Falle des nicht rechtzeitig erfolgten Wiedererhalts zumindest Nutzungsentschädigung verlangt wird. Damit dürften die Fronten klar sein und einem gelungenem Mietverhältnis nichts mehr im Wege stehen!

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