



Weinsberg Cara Suite 700 MEG VOLL
/mieten/fahrzeuge_fluggeraete/wohnmobil_wohnwagen/wohnmobil/6370959404.htmlTop Ausstattung
- Baujahr
- 2023
- Benötigte Führerscheinklasse
- B
- Klimaanlage
- Ja
- Leistung (PS)
- 160
- Markise
- Ja
- Schaltung
- Automatik
Beschreibung
Weinsberg Cara Suite 700 MEG
Ein Teilintegriertes Wohnmobil mit viel Platz für bis zu 4 Personen.
- Automatik 160 PS
- Längsbetten im Heck (umbaubar zur Liegewiese) ca. 200 x 200 cm
- Hubbett vorne 140 x 197 cm
- Dachklima (Kühlen am Campingplatz im Aufbau)
- TV/SAT
- großer Kühlschrank
- viele Stauräume
- Heckfahrradträger für 4 Räder
- zul. GG 3500 kg (fahrbar mit Klasse B Führerschein)
- Inventar wie in einer Ferienwohnung inkl. (nur Bettwäsche, Handtücher und Grill optional)
Ein tolles Fahrzeug sowohl für Pärchen als auch für die Familie.
Das Fahrzeug kann in 3 Bereiche geteilt werden, so dass sich jeder auch mal zurückziehen kann.
Die Bilder sprechen für sich.
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Bei weiteren Fragen melden Sie sich bitte gerne.
Ihr Team von WOMO Drive
06432-800590 Phone
info@womo-drive.de
www.womo-drive.de
Ausstattung
- Doppelbetten
- Dusche
- Einzelbetten
- Fahrradträger
- Heckgarage
- Heizung
- Küche
- Kühlschrank
- Navigationsgerät
- Radio/CD
- Rückfahrkamera
- SAT - Anlage
- Toilette
- TV
- Warmwasser
Mietbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
WOMO Drive Oliver Gilberg
1. Vertragsgegenstand
a) Durch Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im
vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Reiseleistung bzw. eine bestimmte Reisequalität schuldet der Vermieter
nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-I BGB, finden keinerlei
Anwendung. Die Fahrt führt der Mieter selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
b) Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges wird ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig
ausgefüllt und unterzeichnet. Diese Protokolle sind ebenso Bestandteile des Mietvertrages.
2. Mietpreise und Berechnung
a) Es gelten die Preise der jeweiligen gültigen Preisliste bzw. der Preis, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Die
Mietpreise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer, Haftpflicht, Voll- und Teilkaskoversicherung ein.
b) Für die Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübergabe
wird nicht als Miettag berechnet. Der Tag der Fahrzeugrückgabe wird als Miettag berechnet. Bei verspäteter
Rückgabe von mehr als einer Stunde wird dem Mieter der Tagespreis für jeden weiteren Tag berechnet.
c) Etwaige Mehrkilometer werden bei Rückgabe des Fahrzeuges laut gültiger Preisliste berechnet. Park-, Camping-
, Stellplatz- und Fährgebühren sowie sonstige Gebühren, die in der Mietzeit des Fahrzeuges anfallen
(Kraftstoffkosten-, Mautgebühren-, Bußgelder sowie sonstige Strafgebühren) trägt der Mieter.
d) Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Übergabepauschale gemäß Preisliste berechnet. Diese beinhaltet u.a.
die Übergabe des betriebsbereiten Fahrzeuges und eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
3. Zahlungsweise
a) Bei Vertragsabschluss bzw. nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist
innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von € 250,- zu leisten. Bei Buchung aus dem Ausland ist eine Anzahlung
in Höhe von 50 % des Reisepreises innerhalb 14 Tage nach Vertragsabschluss fällig. Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Bei einer Buchung über Internetportale
kann die Zahlungsweise abweichen.
b) Der restliche Gesamtmietpreis ist bis spätestens 8 Wochen vor Mietbeginn zu zahlen. Bei kurzfristigen
Buchungen ist der Gesamtpreis sofort fällig.
c) Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges vor dem im Mietvertrag genannten Termin ist der gesamte Mietpreis
zu zahlen.
d) Bei Buchung des Fahrzeuges über ein Internetportal können die vorgenannten Summen und Fristen abweichen.
4. Kaution
a) Die Kaution in Höhe von 1.000,- € muss bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar bei dem Vermieter
geleistet werden. Bei einigen hochwertigeren Fahrzeugen beträgt die Kaution abweichend 1.500,- Euro.
b) Bei ordnungsgemäßer, vertragsgemäßer und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter
Mietendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B.
Reinigung, Betankung, Schäden...) werden bei der Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern
diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der
Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Im Falle einer ungereinigten Rückgabe des Fahrzeuges
wird der Vermieter die Kaution einbehalten, bis nach Reinigung des Fahrzeuges erkennbar ist, ob das Fahrzeug
tatsächlich schadenfrei zurückgegeben wurde.
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c) Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht
die Kaution zurückzubehalten. Die Abwicklung und somit auch Rückerstattung der Kaution kann je nach
Schadenart, Gesamtschadenaufkommen und Mietzyklus des beschädigten Fahrzeuges bis zum Ende der Saison
dauern.
5. Reservierung und Rücktritt
a) Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Der Mieter
hat Anspruch auf ein Fahrzeug der gebuchten Kategorie. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
b) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht
vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht wie nachfolgend
beschrieben ein.
c) Bei Rücktritt werden folgende Stornogebühren fällig:
10% des Mietpreises bis 60 Tage vor Mietbeginn (bei Buchung über Internetportale sind es 20 %)
50% des Mietpreises von 59 bis 21 Tage vor Mietbeginn (bei Buchung über Internetportale sind es 60 %)
100% des Mietpreises bei weniger als 21 Tagen vor Mietbeginn.
Der Mietpreis setzt sich zusammen aus der Fahrzeugmiete zzgl. aller Gebühren und Kosten (z.B. Reinigungskosten,
Übergabegebühren, Hundepauschalen etc.)
Maßgebend für den Rücktrittszeitraum ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung (Einschreiben) beim
Vermieter. Eine Nichtabnahme/Nichtabholung des Fahrzeuges gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos
wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
d) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringer Höhe
entstanden ist.
6. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) an der im Vertrag
vereinbarten Wohnmobilstation zu übernehmen und zurückzugeben.
b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und der Führerschein im Original vorzulegen und das
Übergabeprotokoll ist auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Protokolls erkennen der Vermieter und der
Mieter den protokollierten Zustand des Fahrzeugs vorbehaltlos an. Der volle Mietpreis und die Kaution müssen
entrichtet sein. Ansonsten kann das Fahrzeug vom Mieter nicht übernommen werden.
c) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Als Ergänzung dazu liegen dem
Fahrzeug Bedienungsanleitungen bei.
d) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen und außen
gereinigt, vollgetankt und in protokolliertem Zustand zurückzugeben.
e) Ist das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht oder ungenügend gereinigt, werden die tatsächlichen
Reinigungskosten, mindestens jedoch folgende Beträge berechnet: Außenreinigung: 55,-€, Innenreinigung: 125,-€,
Toilettenreinigung: 80,-€. Bei außergewöhnlicher Verunreinigung behält sich der Vermieter eine Nachberechnung
vor. Die Reinigungen können vorab auch an den Vermieter beauftragt werden. Dazu bedarf es einer Vereinbarung
im Mietvertrag. Bei der Durchführung der Innenreinigung durch den Vermieter, hat der Mieter dennoch das
Fahrzeug in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Dazu gehören das Beseitigen des Mülles und der restlichen
Vorräte. Ebenso muss Kühlschrank, Spüle, Waschbecken, Dusche, Herd, Backofen und Toilette grundgereinigt sein.
Ansonsten ist das Fahrzeug trotz Reinigung durch den Vermieter „besenrein“ zu hinterlassen.
Hier behält sich der Vermieter eine entsprechende Nachberechnung vor, wenn das Fahrzeug zu starke
Verunreinigungen aufweist.
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Im Falle einer ungereinigten Rückgabe des Fahrzeuges wird der Vermieter die Kaution einbehalten, bis nach
Reinigung des Fahrzeuges erkennbar ist, ob das Fahrzeug tatsächlich schadenfrei zurückgegeben wurde, siehe
Kaution Punkt 4.
f) Ist das Fahrzeug nicht vollgetankt, so wird zusätzlich zu den Nachbetankungskosten eine
Aufwandsentschädigung von 20,-€ berechnet.
g) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
7. Berechtigte Fahrer
a) Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter
bzw. der berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz des Führerscheins Klasse 3, bzw. der Klasse B für Fahrzeuge bis 3,5t
zul. Gesamtgewicht oder der Klasse C1 für Fahrzeuge über 3,5T zul. Gesamtgewicht sein.
b) Der Mieter haftet im vollen Umfang dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten
Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben bzw. seiner Familie angehören. Die Fahrer sind
Erfüllungsgehilfen des Mieters.
8. Pflichten des Mieters
a) Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Fahrzeuges erscheinen. Er hat für das Handeln des jeweiligen
Fahrers wie für sein eigenes Verhalten einzustehen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller
weiteren Fahrer sowie Kopien der entsprechenden Führerscheine und Personalausweise dem Vermieter zu
übergeben.
b) Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, technische Kontrollen sind regelmäßig
durchzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes und
die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes. Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfen, dass
sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
c) Das Fahrzeug ist bei Abwesenheit des Mieters stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Die
Fahrzeugschlüssel und -papiere sind an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
d) Beim Verlassen des Fahrzeuges muss das Lenkradschloss eingerastet sein.
e) Für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen entstehen, haftet der Mieter in vollem Umfang, z.B. durch
Verwechseln des Treibstoffes (Benzin statt Diesel). Hier gilt ggf. nicht mehr der Selbstbehalt der Kasko in Höhe von
1.000,- Euro, wenn es sich nicht um einen nach Versicherungsrecht definierten Kaskoschaden handelt.
f) Beim Zurücksetzen des Fahrzeuges muss sich der Mieter von einer Hilfsperson einweisen lassen. Er hat ferner
auf alle Durchfahrtshöhen zu achten.
g) Der Mieter ist verpflichtet, einen eventuellen Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu
halten und alles zu tun, damit ein solcher Schaden nicht entsteht.
h) Der Mieter darf das Fahrzeug nicht technisch und optisch verändern (z.B. durch Anbringen von Aufklebern und
Klebefolien).
i) Für den ganzen Mietzeitraum bis zur erfolgten Rückgabe am vereinbarten Rückgabeort trägt der Mieter die
volle Verantwortung für den Mietgegenstand mit Zubehör.
j) Das Fahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug. Bei Zuwiderhandlung werden dem Mieter die Kosten einer
Fahrzeugaufbereitung bzw. Grundreinigung in Rechnung gestellt.
k) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und
Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
l) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter einer Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des
Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert
mitzuteilen.
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m) Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten
Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat,
insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
n) Bei vorher schriftlich erlaubter Mitnahme von Haustieren ist der Mieter/Fahrer für die Einhaltung der
entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen selbst verantwortlich.
9. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen
(ausgenommen das mitgeführte Campinggas)
c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe
bedroht sind.
d) zur Weitervermietung oder Verleihung.
e) zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
f) für Fahrschulübungen und Geländefahrten
g) zu Zwecken, die zu einer erhöhten Beanspruchung und Verschleiß führen, z.B. als Baustellenfahrzeug.
h) Befahren von Straßen im schlechten Zustand und dafür nicht vorgesehenen Gelände.
i) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder und Transitländer hat sich
der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
j) Fahrten in Kriegsgebiete sind untersagt. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.
k) Innerhalb des Fahrzeuges besteht Rauchverbot (siehe auch Punkt 8 j )
l) Die Mitnahme von Tieren ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Dadurch
entstehende Reinigungskosten bzw. entgangener Gewinn durch zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten
des Mieters.
10. Reparaturen und Wartung
a) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten,
dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,- Euro ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt
ausgeführt werden.
b) Größere Reparaturen bedürfen der Einwilligung des Vermieters, wenn der Garantiefall (Hersteller) nicht mehr
gegeben ist.
c) Steht eine Fachwerkstatt nicht zur Verfügung, ist der Vermieter zu verständigen.
d) Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, wenn die entsprechenden Belege vorgelegt werden können, soweit
der Mieter nicht für den Schaden haftet, siehe Haftung des Mieters.
e) Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um
Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht,
die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport
zumutbar ist.
f) Die Kosten für die laufende Unterhaltung wie z.B. Betriebsstoffe einschließlich Öl trägt der Mieter.
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11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
a) Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs-, Wildschaden oder sonstigen Schäden (auch
Bagatellschäden) unverzüglich und immer die Polizei zu verständigen.
b) Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er der Pflicht zur Feststellung der
erforderlichen Tatsachen und bis zur Aufklärung des Geschehens nachgekommen ist.
c) Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall-/Schadenereignisses
telefonisch und dann schriftlich zu informieren.
d) Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies dem Vermieter mitzuteilen und
nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen.
e) Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen, Anschrift der beteiligten Personen, Zeugen und deren
Unterschriften, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge einschl. der Versicherungsdaten enthalten.
f) Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.
g) Der Mieter muss die Daten so sichern, dass insbesondere bei Fremdverschulden die Schadensregulierung
erfolgreich abgewickelt werden kann, ansonsten kann der Vermieter den Schaden als Kaskoschaden abrechnen.
12. Versicherungsschutz
a) Für das Fahrzeug besteht Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und
Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Millionen Euro, Voll- und Teilkaskoversicherung.
b) Bei Kaskoschäden hat der Mieter eine Eigenbeteiligung von bis zu 1.000,-€ (bei einzelnen Fahrzeugen auch
1.500,- Euro) für jeden einzelnen Schaden zu zahlen.
c) Dem Mieter steht eine Schutzbriefversicherung zur Verfügung.
d) Dem Mieter kann eine Reiserücktrittskostenversicherung vermittelt werden.
13. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet während seiner Anmietung für alle Schäden, die von der Haftpflicht und Kaskoversicherung
nicht gedeckt sind. Kaskoschäden hat er auf jeden Fall bis zur Höhe der vereinbarten Eigenbeteiligung selbst zu
tragen (Ziff. 12).
b) Bei Fremdverschulden haftet der Mieter ebenfalls im vollen Umfang, wenn der Schädiger nicht ermittelt ist, bzw.
die Schadensregulierung von dritter Seite nicht erfolgt (siehe Ziff. 11 u. 12).
c) Die Markisenbenutzung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko des Mieters. Alle Schäden, die im
Zusammenhang mit der Benutzung stehen, auch Sturmschäden, werden vom Vermieter abzüglich eventueller
Versicherungsleistungen getragen.
d) Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er oder der Fahrer einen Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit, durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit herbeiführt. Das gleiche gilt bei
Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und der Zulassungsbestimmungen, ebenso bei
Unfallflucht. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
e) Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die durch verbotenen Nutzung (Ziff. 9), durch nicht vertragsgemäße
Rückgabe, durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, durch eigenmächtige Vertragsverlängerung, durch
Nichtbeachten seiner Pflichten u.a. bei Unfall oder Schadensfall (Ziff. 7/8 u.11) entstanden sind. Dazu gehören
auch Mietausfälle, die dem Vermieter durch verspätete Rückgabe oder Schäden am Fahrzeug entstehen.
f) Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für das Ladegut, dessen sicheres Verstauen und mitgeführtes
Zubehör. Für dadurch entstandene Schäden oder dessen Verlust bzw. Beschädigung haftet der Mieter voll.
g) Der Mieter haftet für alle während seiner Anmietung in Verbindung zum Mietfahrzeug anfallenden Gebühren,
Mautgebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen. Zahlungsbescheide, die dem Vermieter nach der Mietzeit
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zugehen, hat der Mieter unverzüglich an diesen zu ersetzen. Als Aufwandentschädigung kann der Vermieter je
Einzelfall einen Betrag von 15,- Euro berechnen.
h) Kommt der Mieter 1 Tag oder mehr zu spät zur Fahrzeugrückgabe zurück, so trägt er alle anfallenden Kosten –
auch die Kosten, wenn der Folgemieter von seinem eigenen Vertrag zurücktritt.
i) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen
Vorgaben.
j) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
k) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet
er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als
Gesamtschuldner.
l) Für arglistig verschwiegene Mängel und Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter auch noch nach erfolgter
Rückgabe des Fahrzeuges, sollte im Nachgang ein entsprechender Schaden am Fahrzeug durch den Vermieter
festgestellt werden.
14. Haftung des Vermieters
a) Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für
das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen bestehen. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden
beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen
Vertragspartnern.
b) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug
zurücklässt. Er übernimmt für diese Gegenstände keine Haftung.
c) Bei Nichtverfügbarkeit des Fahrzeuges zu Beginn des Mietverhältnisses (z.B. vorheriger Unfall oder Diebstahl)
besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges. Der Vermieter stellt, wenn möglich, binnen 2
Werktagen ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung. Der bis dahin vom Mieter bezahlte Mietpreis wird vom
Vermieter anteilig erstattet.
15. Verjährung
a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen.
Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter
an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des
Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein
Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche
geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren
frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die
vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche
des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die
Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des
Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen
und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
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16. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
a) Der Vermieter ist berechtigt, die über den Mieter erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten. (z.B. bei Verkehrsverstößen).
b) Diese Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn sie bei der Anmietung in wesentlichen Teilen unrichtig
sind oder waren und wenn Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen.
c) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen,
sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist
und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der
Übermittlung hat.
d) Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu Marktforschungs- und
Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.
e) Der Vermieter hat seine Mietfahrzeuge mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet.
Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des Fahrzeuges festzustellen und im Alarmfall (Diebstahl, Raub,
Unterschlagung, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und still zu legen. Sofern dabei
personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und
Stilllegung des Fahrzeuges.
f) Im Falle von Gesetzesverstößen wie z.B. Ordnungswidrigkeiten, Strafrechtlichen Gründen kann der Vermieter die
Daten des Mieters an die entsprechenden Einrichtungen und Behörden weiterleiten, wenn es der Klärung des
Sachverhaltes dient.
17. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b) Ist der Mieter ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Mieter keinen
Gerichtsstand in Deutschland oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder ist sein Wohnsitz nicht bekannt, dann
wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart.
c) Für den zwischen Vermieter und Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietrechtvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
d) Änderungen der allg. Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform beider Parteien.
e) Die Überschriften der allg. Mietbedingungen dienen der besseren Übersicht und haben sonst keine Bedeutung.
f) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam werden, so hat dies auf die
Rechtswirksamkeit der übrigen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden,
dass ihr Zweck erfüllt werden kann.
© WOMO Drive Oliver Gilberg 21.02.2023 – Änderung verboten, Weitergabe nur mit ausdrücklicher Genehmigung
Technische Daten
- Abwassertank (L)
- 90
- Frischwassertank (L)
- 110
- Kraftstoffart
- Diesel
- Kraftstofftank (L)
- 90
- Marke
- Weinsberg
- Maße (LxBxH)
- 750x235x282
- Maximale Zuladung (Kg)
- 450
- Schlafplätze
- 4
- Sitzplätze
- 4
- Tiermitnahme
- Tiere nicht erlaubt
- Typ
- Teilintegriert
- Verbrauch (L/100 km)
- 9,5
- Zulässiges Gesamtgewicht (Kg)
- 3500
Weitere Kategorien des Vermieters
Vermieter
Sehr schönes Fahrzeug in Topzustand. Ausführliche und nützliche Übergabe/Einweisung in die Bedienung des Fahrzeugs. Die Einrichtung und Austattung des Fahrzeugs ist super mit allen Utensilien, die dabei sind. Anschlusskabel, Stühle, Klapptisch, Geschirr etc - es muss fast nichts selber mitgebracht werden. Schnelle, nette Kommunikation Gerne wieder 5*****
Alls super, sehr netter Kontakt, gerne wieder.
Top Vermieter! Alles schnell und unkompliziert. Danke und bis bald
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