Der Verkaufswagen darf ausschließlich für den Verkauf oder das kostenlose Ausgeben von Speisen und Getränken im Rahmen von Veranstaltungen, Events, Festivals, Märkten oder Promotionaktionen genutzt werden. Eine Untervermietung an Dritte ist zulässig. Bauliche Veränderungen am Fahrzeug sowie Beklebungen oder sonstige dauerhafte Veränderungen sind nicht gestattet.
Die Mietdauer erfolgt nach individueller Vereinbarung. Bei einer verspäteten Rückgabe wird für jeden angefangenen Kalendertag eine zusätzliche Tagesmiete gemäß der vereinbarten Tagespauschale berechnet.
Vor Mietbeginn ist eine Kaution in Höhe von 1.000 € zu hinterlegen. Die Rückzahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Fahrzeugs. Eventuelle Schäden, fehlendes Inventar oder notwendige Reinigungs- bzw. Reparaturkosten werden mit der Kaution verrechnet.
Die Übergabe erfolgt gemeinsam mit einem Übergabeprotokoll sowie einer Einweisung in Technik, Bedienung und Besonderheiten des Verkaufswagens. Der Wagen ist nach Ablauf der Mietzeit im gleichen Zustand zurückzugeben. Sämtliche Oberflächen sind gereinigt und der Innenraum ist besenrein zu übergeben. Sollte eine über die übliche Nutzung hinausgehende Verschmutzung vorliegen, werden die Kosten einer erforderlichen Nachreinigung dem Mieter in Rechnung gestellt.
Für den Transport des Verkaufswagens ist mindestens die Führerscheinklasse BE erforderlich. Der Transport darf ausschließlich durch den Mieter oder nach vorheriger Abstimmung durch den Vermieter bzw. eine von ihm beauftragte Person erfolgen.
Eigene Banner, Schilder oder Werbemittel dürfen ausschließlich mit rückstandslos entfernbaren Befestigungen angebracht werden. Bohrungen, Verschraubungen oder Verklebungen am Fahrzeug sind nicht zulässig.
Offenes Feuer, Grillgeräte oder ähnliche Wärmequellen dürfen nur mit ausreichendem Sicherheitsabstand zum Verkaufswagen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter verwendet werden.
Eine vorhandene Musikanlage darf unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie der örtlichen Lärmschutzbestimmungen betrieben werden.
Eine Nutzung des Verkaufswagens außerhalb Deutschlands ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.