



Dodge Viper RT/10 8,0L 455PS/630NM Schalter Gen.2
/mieten/fahrzeuge_fluggeraete/special_cars/sportwagen/7968071698.htmlTop Ausstattung
- Baujahr
- 2001
- Fahrzeugmodell
- Dodge Viper
- Farbe
- Rot
- Kautionshöhe
- bis 1.500 EUR
- Klimaanlage
- Ja
- Kreditkarte
- Nicht erforderlich
Video
Beschreibung
Das wohl extremste Auto, welches Sportwagenfans auf deutschen Straßen erleben können, wenn es um Hubraum geht. Die Dodge Viper RT/10 mit einem 8.0L V10 Motor und atemberaubendem Sound ist ab sofort bei uns verfügbar. Ideal für einen Wochenendausflug bei schönem Wetter oder einen Kurztrip in den Schwarzwald.
Technische Daten
- Hubraum: 8000 cm³
- Zylinder: 10 Handschalter
- Leistung & Drehmoment: 455PS (335kW) & 664 NM
- Beschleunigung 0-100km/h in 4,2 s
- Höchstgeschwindigkeit: 295km/h
- Baujahr: 2002 ABS Airbag
- Mindestalter: 25 Jahre (5 Jahre führerschein)
Preise
- 4h inkl. 150km: 199€
- Tagesmiete inkl. 250km: 269€
- 3-Tagesmiete inkl. 600km: 689€
- 1 Stunde 119€ 60KM
- Mehrkilometerpaket 100km: 150€
- Mehrkilometer Paket 200KM 275€
2€ pro Mehr Kilometer
Kaution 1500€ (Bar, KFZ, Kreditkarte, PayPal usw.)
SB Versicherung möglich dann 0€ Risiko
Mietbedingungen
SC. Sportwagen Vermietung (Verwaltet über Fa. Car-Effekt-Performance) Stand 11.2024
A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer, Mitfahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch Zusage per E-Mail bzw.
durch telefonische Zusage, die vom Vermieter in Textform bestätigt werden muss, zustande.
2. Grundsätzlich besteht für Mietverträge kein Widerrufsrecht.
3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter
bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der
Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten
Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an
einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig
zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen
Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis
erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt,
den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur
kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
B: Allgemeines
1. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben.
Kraftstoffkosten sowie Betriebsstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des
Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird SC Sportwagenvermietung die
Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4€ /
Liter fehlendem Kraftstoffs in Rechnung stellen.
2. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über
die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages
dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des
vereinbarten Mietpreises fähig ist.
3. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der
Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol und/oder
Drogenbeeinflussung zu fahren.
4. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
5. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-System ausgestattet.
6. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt
ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur
Folge hat. Sollte das nicht gehen, wird eine extra Vereinbarung getroffen.
7. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich
der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker
des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die
berechtigten Lenker wirken.
8. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört
insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks,
die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige
Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des
Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
9. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt.
Bei Verstößen haftet der Mieter unbeschränkt für alle entstandenen Schäden.
C: Mietzeit und Zahlungsbedingungen
1. Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als
Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des
Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Zusatzstunden werden mit 1/4 des Tagespreises
berechnet.
2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter
rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu
lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin
zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben
sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung
des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter
sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten
Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter
verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen
Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche
Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter
vorbehalten.
3. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des
Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei
vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
4. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation,
in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger
im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
5. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes
gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende
Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Wird mit Kreditkarte bezahlt oder wird die Kaution mit Kreditkarte hinterlegt, ist die Fa.SC
Sportwagenvermietung berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die
Schadenselbstbeteiligungen und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Kreditkarte
abzurechnen.
D: Schäden am Mietwagen
1. Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den
Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich
erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats
vorgenommen werden.
Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur
von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 99€
betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen
erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter
verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und
Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges
gegeben war.
1. Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und
privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und
einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer
Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
2. a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der
benachrichtigten Polizei.
3. b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und
Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
4. c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der
Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Vermietstation zu
erstellen und dem zuständigen Car-Effekt-Performance Mitarbeiter zu übergeben.
Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen
oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des
Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung
vorzugreifen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem
Unfall zu verständigen. Mieter muss auf eigene Kosten das Fahrzeug zum Abholungsort
bringen. Sowie die Übernahme sämtlicher Gebühren der Standkosten im Schadensfall
(Inland/Ausland Europa).
Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden,
Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der
Zwischenzeit behoben sein sollten.
5. Mutwillige Zerstörung
Jegliche Beschädigung durch aggressives fahren, Burnouts, Drifts, Launch-Control-Starts oder
ähnlichem wird mit mindestens 600€ bis hin zum begleichen von nachweislichen
Folgeschäden verrechnet.
E: Haftung des Mieters
1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker
1. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person,
so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als
Gesamtschuldner unbeschränkt.
2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers
1. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden
durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche
Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall
haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des
vereinbarten Selbstbehalts. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und
Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
2. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen
begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen
Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder
sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
3. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder
Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher
Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.
1. Die Haftungsreduzierung nach E. 2. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte
Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist SC
Sportwagenvermietung berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei
sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2VVG bestimmt.
Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem.
den Ziff. A. B. D. II. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung ist SC.Sportwagen Vermietung berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in
Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog
§ 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt
der Mieter/Fahrer.
Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter E. II. und III. vereinbarten
Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf
Schadensersatz:
in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige
Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den
Versicherungsschutz gemäß§ 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie
darüber hinaus,
bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder
Drogenbeeinflussung, sowie unerlaubten entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)
wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an
einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen
erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem
Mietfahrzeug.
4. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
1.
Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer
eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter –
soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung,
Sachverständigengebühren und etwaige weitere SC Sportwagenvermietung entstehende
Kosten und Mietausfall in Höhe von 50 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten
weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
F: Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der
Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen
Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob
fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese
Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der
Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an
bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
G: Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu
kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer
und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch
entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der
Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten.
H:Stornobedingungen, Aufrechterhaltung der Reservierung
1. Bis 30 Tage vor Mietbeginn ist eine einmalige Verschiebung der Buchung um maximal 4 Wochen
gegen eine Umbuchungsgebühr von 50 EUR möglich. Eine verschobene Buchung kann nicht mehr
storniert werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung erfolgt nicht.
2. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden
vorher möglich. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:• bis 8
Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
• ab Beginn der 6. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 30% des Mietpreises
• ab Beginn der 3. Woche bis zum Beginn der 1. Woche vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
• unter 1 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises
• bei Nichtabholung: 80% des Mietpreises.
3. Die Kalkulationsgrundlage für die Stornogebühr ist immer der Gesamtmietpreis inkl. aller
Gebühren und Extras.
4. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Dem
Mieter steht der Nachweis frei, dass SC Sportwagenvermietung die in Absatz 1 und 2 genannten
Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
5. Bei schlechtem Wetter entfällt die Stornogebühr bezüglich Terminverlegung.
Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die
Reservierung 1 Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden
freigegeben. Pauschalpreis für eine Felgenbeschädigung sind 500€ pro Felge, bzw. bei höherwertigen
Felgen anhand von einen Kostenvoranschlag der Hersteller.
Technische Daten
- Antrieb
- Heckantrieb
- Getriebe
- Schaltgetriebe
- Leistung
- bis 500 PS
- Leistung (PS)
- 455
- Marke
- Dodge
- Mindestalter
- ab 25 Jahren
Weitere Kategorien des Vermieters
Vermieter
Bedingt meines Sportunfalls kam es leider nicht zum Ausleihen des Fahrzeugs. Dafür kann ich die Kommunikation mit Mario bewerten. Diese war immer einwandfrei und gerade dann, wenn es zu Komplikationen kommt, zeigt sich wer ein guter Dienstleister ist. An dieser Stelle nochmal danke Mario, für die stressfreie Abwicklung. Bis bald. Felix
Alles perfekt gelaufen, sehr netter Kontakt, Aston war ein Traumauto, immer wieder gerne.⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️👍🏼

