Allgemeine Bedingungen für die Abschleppwagenvermietung
1.Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem vermieteten Abschleppwagen, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist. Der Mieter stellt dem Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb des Abschleppwagens durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei. Im Falle eines Schadens, bei dem der vermietete Abschleppwagen beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den dem Vermieter während der Dauer der Reparatur oder der Ersatzteilbeschaffung des Abschleppwagens entstehenden Mietausfalls. Der Mieter haftet für jegliche Verkehrsdelikte auch bezüglich Zuladung, überstehende und nicht ausreichend befestigte Beladung.
2.Schäden am Fahrzeug
Reparaturen darf der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter ausführen lassen. Ohne Absprache oder Absprachewidrig vorgenommene Veränderungen am Abschleppwagen werden von einer Fachwerkstatt behoben. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
3. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich den Abschleppwagen pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurück zu geben wie er übernommen wurde. Der Abschleppwagen ist gegen Diebstahl zu sichern. Der Abschleppwagen wird vollgetankt übernommen und zurückgebracht. Der Abschleppwagen wird sauber übernommen und sauber übergeben. Sonst werden 30, - € berechnet. Nie Hecklastig beladen! Zulässige Nutzlast beachten! Niveau ausgleichen. Die Fahrweise ist den Witterungsbedingungen anzupassen. Hohe Windstärken, Windböen. Glatteis etc. können zu Unfällen führen.
4. Auslandsfahrten
Fahrten in benachbarte europäische Länder sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich
5.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsabschließende gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt beachtet hätten.