



Kühlanhänger 1.500kg / 5.000kg auf Schwerlaststützen
/mieten/fahrzeuge_fluggeraete/anhaenger/kuehlanhaenger/5809072306.htmlBeschreibung
Vermietet wird ein Kühlanhänger
Wörmann Frigo-King 1525/145
1-achsig; gebremst; abschliessbar mit Sicherheitsöffnung
GesGewicht 1.500kg
Leergewicht 613kg
LxBxH in mm: 2450x1450x1800
Kälteleistung 1600 - 2000 Watt bei + 30° C Umgebungstemperatur
Versorgungsspannung 230 Volt mit Innenbeleuchtung
AHK Anschluss 13 polig
4 Schwerlaststützen (im Standbetrieb bis 5.000kg beladbar)
1 Safety Box
4 Spanngurte zur Ladungssicherung
2 Unterlegkeile
Mietbedingungen
§1 Mietgegenstand
Vermietet wird ein Kühlanhänger
Wörmann Frigo-King 1525/145
1-achsig; gebremst; abschliessbar mit Sicherheitsöffnung
GesGewicht 1.500kg
Leergewicht 613kg
LxBxH in mm: 2450x1450x1800
Kälteleistung 1600 - 2000 Watt bei + 30° C Umgebungstemperatur
Versorgungsspannung 230 Volt mit Innenbeleuchtung
AHK Anschluss 13 polig
4 Schwerlaststützen (im Standbetrieb bis 3.000kg beladbar)
1 Safety Box
4 Spanngurte zur Ladungssicherung
2 Unterlegkeile
§2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte, Mietdauer, in Miete, zu überlassen.
2) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass alle nötigen Führerscheine/Ausbildungen vorhanden sind.
3) Die Miete ist vereinbarungsgemäß zu zahlen, der Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
4) Der Mieter ist für die Ladungssicherung, bei Eigentransport des Mietgerätes, verantwortlich.
5) Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.
6) Der Mieter übernimmt im Innenverhältnis, die aus der Nutzung des Fahrzeuges erwachsende Verkehrssicherungspflicht und stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei. Die gegen den Vermieter aus einer Verletzung dieser Pflicht erhoben werden.
7) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und übernimmt für die Mietdauer die Unterhaltspflicht.
§3 Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelanzeige
1) Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem mit den erforderlichen Unterlagen, zu übergeben.
2) Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht erheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung, vom Vermieter in Textform angezeigt worden sind. Sonstige, bereits bei Übergabe, vorhandene Mängel sind unverzüglich, nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen.
3) Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter nur einen Anhänger zur Miete hat und keinerlei Ersatz stellen kann, wenn der Mietgegenstand wegen Defekten oder Verlust aus Vorvermietung nicht zur Verfügung steht. Ein Schadensersatzanspruch kann gegen den Vermieter nicht geltend gemacht werden.
§4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1) Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden, bei:
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Mietgegenstand verursacht werden.
3) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall eines gemieteten Gerätes entstehen.
4) Haftpflichtrisiken müssen auf jeden Fall durch den Mieter versichert werden. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, dann ist er im etwaigen Schadensfall zum Schadenersatz verpflichtet.
§5 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstande
1) Der Mietvertrag endet, mit Ablauf der vereinbarten Dauer, an dem der Mietgegenstand, mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand, auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten, anderen Bestimmungsort eintrifft.
2) Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und im Innenraum gereinigtem Zustand zurückzuliefern, bzw. den Vermieter zur kostenpflichtigen Abholung aufzufordern. Die Rückgabe muss bis zum Geschäftsschluss oder nach Vereinbarung erfolgen.
3) Fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt.
4) Eine eventuelle Reinigung des Anhängers wird nach Aufwand, wie folgt, berechnet: 1 Stunde Reinigungspersonal, mit Benutzung Waschplatz, inkl. Strom und Wasserkosten €75,00.
5) Zusätzlich anfallende Entsorgungskosten werden vollumfanglich in Rechnung gestellt.
6) Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm obliegenden Verpflichtungen, zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
7) Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Vermieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind, seitens des Vermieters, dem Mieter in geschätzter Höhe, möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten, aufzugeben.
8) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung, im Sinne von §6, nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 3 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§6 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1) Die gesondert berechnete, gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
2) Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
3) Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum.
§7 Weitere Pflichten des Mieters
1) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich, durch Einschreiben, Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon, durch Einschreiben, zu benachrichtigen.
3) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4) Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 7.1 bis 7.4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§8 Kündigung
1) Der, über eine bestimmte Mietzeit, abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündbar.
2) Ist die Kündigungsfrist kürzer, werden 25% der Miete als Ausfall berechnet, sofern der Mietgegenstand nicht anderweitig vermietet werden kann
§9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1) Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschl