Vermieten: Privat oder Gewerblich? Das sind die Unterschiede

Handy, Tablet und Kaffeetasse auf Holzschreibtisch

Wer beispielsweise von den Vorteilen der Wohnmobilvermietung profitieren und das Fahrzeug von den Steuern absetzen möchte, generiert nach § 21 des Einkommensteuergesetzes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und handelt damit gewerblich. Doch so eindeutig ist der Sachverhalt nicht immer, denn wer sein Fahrzeug gegen Gebühr an einem Bekannten vermietet/verleiht, muss nicht unbedingt sofort ein Gewerbe anmelden. Wo liegen die Unterschiede und ab wann muss man ein Gewerbe anmelden? Wir klären auf.

Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen Privat und Gewerblich

Auch für Juristen ist nicht in jedem Fall unmittelbar ersichtlich, ob die Voraussetzungen des gewerblichen Handelns erfüllt sind. Dies schlägt sich auch in der Zahl an gegensätzlichen Gerichtsurteilen nieder. Insofern können sich unachtsame Vermieter schnell in einer Zwickmühle wiederfinden, wenn sie ihren Handlungsrahmen nicht vorher geprüft und abgeklärt haben. Im schlimmsten Fall drohen Probleme mit dem Finanzamt. Daher unser Rat: Bevor Sie mit der Wohnmobilvermietung durchstarten, bringen Sie bei Ihrem Finanzamt in Erfahrung, ob Sie als Gewerbe oder Privatperson geltend gemacht werden.

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Hobby oder Quelle des Lebensunterhalts?

Holzschnittartig ist eine gelegentliche Vermietung von Privatgegenständen erstmal als privat einzuordnen. Wer allerdings ein eigenes Büro betreibt, in mehrere Wohnmobile investiert, diese vermietet und damit seinen Lebensunterhalt verdient, ist schnell als Gewerbe zu identifizieren. Grundlage hierfür ist der § 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Zur Abgrenzung kommt noch ein weiteres Merkmal hinzu: Gewerblichkeit trifft dann zu, wenn mit der Vermietung noch zusätzliche Leistungen für den Mieter einhergehen. Die reine Pflege, Wartung und Instandhaltung sind hiervon aber nicht betroffen.

Kriterien für Gewerblichkeit

Um eine gewerbliche Vermietung zu bejahen, muss man objektiv beurteilen, ob ein Betrieb vorliegt, dem man eher einem Händler als einer Privatperson zurechnen würde. Werden Dinge extra angekauft und Mietgegenstände in großem Stil beworben, ist dies klar der Fall. Für ein Unternehmertum spricht auch, wenn Sachen angeboten werden, die der Vermieter selbst gar nicht nutzt. Oder es wird auf den Mietgegenstand abgestellt und beurteilt, ob dieser eine typische Mietsache ist oder beispielsweise eher ein Luxusgegenstand, der bei Nichtnutzung durch den Vermieter ganzjährig ungenutzt in der Garage oder im Abstellraum stehen würde.

Keine Angst vorm Gewerbeamt

Wenn nach der Auswertung aller vorliegenden Tatsachen die Indizien für ein Gewerbe sprechen, dann gilt kein Grund zur Sorge. Gewerbe- und Finanzämter sind nämlich in aller Regel fachlich so gut aufgestellt, dass sie aufkommende Fragen kompetent und umfangreich beantworten können. Der eigene Sachbearbeiter wird oftmals zum hilfreichen Lotsen im Dschungel der Vorschriften und Regularien.

Davon abgesehen liegen in der Mitgliedschaft bei der zuständigen Handelskammer zahlreiche Vorteile. So bieten Fortbildungen, Beratungsleistungen und Netzwerkmöglichkeiten gute Optionen, mit dem Vermietgeschäft weiter zu wachsen.

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