Kleinunternehmer – rechtliche und steuerliche Vorteile

Erento Redaktion – 25. Aug 2015

StartupStockPhotos/Pixabay/Lizenz: CC0

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Wer als Kleinunternehmer gilt, kann sowohl die Umsatzsteuer, als auch zu intensive Begegnungen mit dem Finanzamt vermeiden. Dies vereinfacht auch gleich die Buchhaltung um ein vielfaches. Wo weitere Vorteile, aber auch Fallstricke, im Kleinunternehmertum liegen, sollten Vermieter ganz genau wissen.

Mal grundsätzlich: Wer ist überhaupt Kleinunternehmer?

Wer Gegenstände im überschaubaren Umfang vermietet, kann von Steuererleichterungenprofitieren. Hierzu darf der Umsatz des vorangegangenen Jahres allerdings 17.500,- Euro nicht übersteigen und der des aktuellen Jahres nicht 50.000,- Euro. Dann muss auf die eigenen Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben werden. Hier bitte jedoch Vorsicht walten lassen! Denn wenn das erste Geschäftsjahr nicht im Januar beginnt, muss der geschätzte Umsatz auf ein Jahr hochgerechnet werden.

Berücksichtigt werden muss auch, dass die skizzierte Kleinunternehmerregelung stets personengebunden ist. Es funktioniert also leider nicht, verschiedene Unternehmungen zu betreiben und diese jeweils unter der Flagge der Mehrwertsteuerbefreiung segeln zu lassen. Denn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aller Betriebe werden zusammengerechnet. Ungereimtheiten fliegen dabei schnell auf…

Vorteile des Kleinunternehmertums

Wer keine Umsatzsteuer ausweisen muss, kann sich die Brutto-Netto-Unterscheidung sparen – ein nicht zu unterschätzender Vorteil bei der Verwaltung der Ein- und Ausnahmen. Auch Umsatzsteuervoranmeldungen fallen komplett unter den Tisch. Oft führt ein Auslassen der Regelbesteuerung gleich dazu, dass ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern vorliegt, der sich in niedrigeren Preisen gegenüber dem Mieter bemerkbar macht. Gerade für Einsteiger in der Vermietungsbranche sollte dies nicht unterschätzt werden.

Gibt es auch Nachteile?

Die Nachteile des Kleinunternehmertums sind in aller Regel eher dem Bereich des Marketings zuzuordnen. Denn wenn die Umsatzsteuerangaben auf Rechnungen fehlen, kann dies eventuell einen unseriösen Eindruck machen. Doch hier schafft eine einfache Formulierung schnell Abhilfe. Es gibt nämlich rechtlich keine Verpflichtung, den Ausdruck „Kleinunternehmerregelung“ schriftlich anzugeben. Vielmehr reicht es aus, auf § 19 UStG zu verweisen, der dann von der Umsatzsteuer befreit.

Was tun, wenn sich was ändert?

Es kommt nicht selten vor, dass ein Kleinunternehmer plötzlich mehr Umsatz verzeichnen kann und daher seine Steuerbefreiung verliert. Dann unterliegt er sofort der Regelbesteuerung, ohne, dass hierfür spezielle Anträge gestellt werden müssen. Es empfiehlt sich daher, einen Überblick über die eigenen Umsätze zu behalten. Wenn der Umsatz jedoch wieder unter die entsprechenden Regelgrenzen sinkt, kann beim Finanzamt erneut der Kleinunternehmer-Status beantragt werden. Und dies gerne auch mehrfach hintereinander!

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