Allgemeine Mietbedingungen für Zelthalle und Zubehör § 1 Allgemeines
Die umseitigen Mietbedingungen gelten (a) für reine Miete oder (b) für schlüsselfertige Vermietung einschließlich aller Kosten. Im Falle einer reinen Miete wird ausdrücklich auf die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufgenossenschaft verwiesen. Unteranderem ist das tragen von Schutzhelmen und Sicherheitsschuhen beim Auf und Abbau unabdingbar.
§ 2 Auftragserteilung Jeder Auftrag muß vom Mieter innerhalb von 4 Wochen schriftlich bestätigt werden. In dieser Zeit hält sich Vermieter an das Angebot gebunden. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.
§ 3 Beschaffenheit des Zeltmaterials
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem Zustand befinden und geltenden Bau und Unfallversicherungsvorschriften entsprechen. Für Schäden insbesondere Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet, zudem wenn diese durch mangelhaftes Material des Vermieters entstanden sind.
§ 4 Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiterberechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
§ 5 Berechnung der Miete
Die Mietpreise ( Nettopreise ) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträglich, nachzuweisende Kosten ( Transportkosten ) bzw, Tarifänderungen bedingen erneuter Verhandlungen der Vertragsparteien über eine Anpassung der Mietpreise. Kommt eine Einigung nicht Zustande findet § 315 BGB Anwendung. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu erfolgen wenn beim Auf und Abbau ein Mehraufwand ( z.B. Unebenheit des Bodens ) erfolgt ist.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Ländern ( auch Bundesländern ) unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen.
§ 6 Transporte, Zusatzleistungen
Bei Selbstabholung gehen die Transportkosten und das Transportrisiko zu lasten des Mieters. Bei Anlieferung durch den Vermieter sind die Kosten extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten. Das Transportrisiko geht zu lasten des Vermieters. Wenn der Richtmeister oder sonstige Hilfskräfte des Vermieters vom Mieter zu anderen außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung dieser Arbeitszeit extra.
Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn einen genauen Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf und Abbauarbeiten incl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt . Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen.
§ 7 Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 7,5 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.
Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art ( z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden.
Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten , dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für Fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabständen, Notausgängen ( bzw.die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland ) eingehalten werden. Der Mieter stellt dem Vermieter für seine Arbeiter Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung.
§ 8 Auf und Abbau, Wartungsarbeiten
Der Auf- und Abbau erfolgt grundsätzlich nur in Gegenwart des Richtmeisters vom Vermieter. Die Auf und Abbautermine werden vom Mieter oder Vermieter ( bei Auf und Abbau durch Vermieter )rechtzeitig mitgeteilt. Der Mieter hat rechtzeitig vor Aufbaubeginn den genauen Bauplan mit allen ersichtlichen Wünschen ( Standort der Türen und Notausgänge usw. ) vorzulegen. Durch Bohrungen entstehende Schäden an der Beschaffenheit des am Aufbauortes befindlichen Bodens ( Kopfsteinpflaster, Asphalt usw.) hat der Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen.
Wenn der Auf und Abbau der Zelthalle durch den Mieter erfolgt kann der Vermieter auf Anforderung einen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung gegen Rechnung zur Verfügung stellen. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.
Der /die Richtmeister ist/sind verpflichtet, die Auf´- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat. Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften gehen zu Lasten des Mieters.
Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse ( Sturm, Regen, Schnee oder Frost ) der Auf oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun , um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nach für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung ( mind. 12 Grad Dauerinnentemperatur ).
§ 9 Übergabe und Rückgabe
Die laut Bauordnung vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen , dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter nur im Beisein des Richtmeisters stattfindet.
Zur Gebrauchsabnahme stellt der Vermieter ein Prüfbuch ( statischer Nachweis ), solange erforderlich ,zur Verfügung .
Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung , eine mit dem Prüfbericht ( Tüv ) eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtungen und Hinweisschilder vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Bei abhanden kommen der Prüfbücher während der Mietzeit haftet der Mieter .
Der Mieter bescheinigt mit seiner Unterschrift auf dem Stundenzettel des Richtmeisters das er die angegebenen Stunden sowie die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage , die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen ,es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe ( z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehen Übergabetermin ) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen. Die Rücklieferung/ Rückgabe hat sich der Mieter durch einen Rückgabeschein bestätigen zu lassen, dieser gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluß des Materials.
§ 10 Haftung des Vermieters und des Mieters Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entstehen, gehen zu lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht,Sturm, Hagel und Feuerschäden (mit 25% Selbstbeteilung des Mieters)abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung/Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach §7, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instanssetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenen Folgen gehen zu lasten des Mieters.
Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fußböden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln, Preislisten oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand trägt der Mieter.
Baurechtlich strafbar macht sich , wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen bzw. die notwendige Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich alle sämtliche Aus und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Die Mieter hat dafür zu sorgen das alle erforderlichen Erdnägel beim Aufbau einzuschlagen sind .Bei Abhanden kommen einer Mietsache ( Zelt, Prüfbücher, Ausschankwagen usw.) während der Mietzeit haftet der Mieter.Die Haftung des Mieters beginnt mit Übergabe der Mietsache bzw. Aufbaubeginn und endet mit der Rückgabe bzw. Abbaubeginn.
§ 11 Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert , und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Seiten Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen vor .
Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den im Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. § 12 Zahlung
Vorbehaltlich einer schriftlichen Individualvereinbarung gelten folgende Zahlungsvereinbarungen : sofort nach Rechnungsdatum rein netto.
§ 13 Zahlungen, Zielüberschreitungen, fristlose Kündigungen
Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt , im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitägiger Voranmeldung den Hallenstandort zu betreten und zu befahren und die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhandenen Belegung/Bestückung abzubauen.
Schadenersatz für hierdurch bedingte Schäden an eingebrachtes Gut des Mieters oder Dritten ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekannt geben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand oder Lagerort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten ( Untermieter ) an die Firma donsbach&weirauch unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen d.h. innerhalb von zwei Tagen Name, Anschrift und Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.
§ 14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters, soweit dem nichtzwingende andere Bestimmungen entgegenstehen.
§ 15 Sonstiges
Weiter Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und der Auftragsbestätigung.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
Unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 01.10.2006