Sehr geehrter Kunde,
wir stellen Ihnen für Ihr Event (Betriebsversammlung, Modenschau, Band Beschallung, Abiparty usw.) eine Professionelle Beschallungsanlage zur verfügung!
Fragen Sie jetzt nach Ihrem individuellen Angebot!
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zubehör für DJs (Funkmikro, Plattenspieler, etc.) gibt es als Lagerbestand.
Lightbar (PAR64/6x500W) inkl Steuerung inkl. Stativ- und Kabelmaterial, Verfolger usw.
GAE Anlagen Soundcraft Mischpult, Digital Mischpult, Monitore und BSS oder auch Shure InEar ab Lager
Über uns:
Wir sind ein Unternehmen mit Jahrelanger Erfahrung im Bereich der Beschallungstechnik Veranstaltungstechnik und Eventtechnik.
Bei uns bekommen Sie nur hochwertige und geprüfte Geräte diese entsprechen den jeweiligen DIN Normen.
Über alle Leistungen bekommen Sie eine ordentliche Rechnung!
Der Mietpreis versteht sich pro Nutzungstag bei Selbstabholung (PKW-tauglich);
Anlieferung und Montage gegen Aufpreis innerhalb BRD/NL möglich.
Zubehör für DJs (Funkmikro, Plattenspieler, etc.) gibt es als Lagerbestand.
1x Lightbar (PAR64/6x500W) inkl Steuerung
inkl. Stativ- und Kabelmaterial.
GAE Anlagen Soundcraft und BSS oder auch Shure InEar, Movingheads
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9h - 17h
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§.1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt ), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen des Vermieters zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit. Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 10.11.2006 gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers (Vermieter). Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Der Eintrag des Auftragnehmers beim Gewerbeamt Dortmund erfolgte am 02.11.2006.
§.2 Vertragsart
Verträge, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge
einzustufen.
§.3 Bestätigung
Eine Beauftragung für Arbeiten als Meister für Veranstaltungstechnik, Projekt- oder Technischer Leiter gilt nur durch eine weitere schriftliche Auftragsbestätigung nach § 362 HGB.
Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsbestandteil.
Für eine Beauftragung als Techniker reicht eine mündliche oder fernmündliche Bestätigung aus.
§4 Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den
Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
§.5 Auftraggeber-Pflichten
(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten
zu informieren.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine
ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Dies können sein:
- technischen Pläne und Zeichnungen
- Grundrisse
- Bestuhlungspläne
- Flucht- & Rettungswegpläne
- Detailzeichnungen
- Bühnenpläne
- Beschallungspläne
- Beleuchtungspläne
- Berechnungen
- Energieanforderungen
- Materiallisten.
Sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die
Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
(3) Die Koordination der Arbeiten nach §6 BGV A1 unterliegt dem Auftraggeber.
§.6 Auftragnehmer-Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin
verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten
technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.
§.7 Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der
Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des
Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder
sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom
Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter
oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder
Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter
unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung
der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
§.8 Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung,
die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere
Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart.
Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der
Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der
Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen
Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder
mangelhaft erbracht wurden.
Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.
Eine E-Mail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt.
Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung
gleichzeitig der Leistungsnachweis.
§.9 Bereitstellung von Material
Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur
Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die
allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE ...), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.
Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit
für Ersatz.
§.10 Arbeitszeit
Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden
bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je
angefangener Stunde ein Zehntel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart. Ab der siebzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Fünftel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
§.11 Arbeitssicherheit
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor
Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
§.12 Höhenarbeiten
Der Auftragnehmer führt ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus.
Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt.
§.13 Zahlungsziel / Widerspruch
Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt zehn Werktage ab Rechnungsdatum.
Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich
geltend gemacht werden. Die Schriftform ist erfüllt, wenn der Einspruch per Telefax zugestellt wird. Eine E-Mail gilt
erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt.
Ist eine Rechnung über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und der Auftragnehmer wird mit weiteren
Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in
bar oder per Scheck dem Auftragnehmer persönlich oder den von ihm bestimmten Personen zu übergeben.
Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden.
Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.
§.14 Auslagen
Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die
Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur
Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.
§.15 Helfer
Werden dem Auftragnehmer Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so sollen diese
ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der
Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein.
§.16 Verpflegung / Catering
Dem Auftragnehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung
gestellt. Kalte Getränke (z.B. Mineralwasser ohne Kohlensäure) sowie Kaffee stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung.
Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet. Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig,
spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
§.17 Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser
Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder
Email genügt dem Erfordernis der Schriftform.
§.18 Salvatorische Klausel
Diese gilt als geschrieben.
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