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Allgemeine Mietbedingungen Zelte
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Mietverträge über Zeltmaterial und Zu-behör zwischen den Vertragsschließenden.
2. Einkaufsbedingungen des Mieters gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedin-gungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.
II. Angebote / Vertragsschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertrags-schluss bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
III. Art und Weise der Gebrauchsüberlassung
1. Das Mietgut wird nur für den vereinbarten Mietzweck, die vertraglich vereinbarte Mietzeit und den vertraglich ver-einbarten Mietort zum Gebrauch durch den Mieter gestellt.
Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
2. Vorbestelltes und reserviertes Mietgut, das von dem Mieter nicht abgenommen wird, muß rechtzeitig widerrufen werden, anderenfalls wird dem Mieter grundsätzlich der vereinbarte Mietpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in Rech-nung gestellt.
Ist eine anderweitige Vermietung noch möglich, so hat der Mieter den teilweisen Mietausfall zu tragen.
3. Der Vermieter bemüht sich Terminwünsche des Mieters zu berücksichtigen. Eine Garantie kann aus logistischen Gründen nicht gegeben werden. Die Auslieferung erfolgt so rechtzeitig zum Veranstaltungsort, dass das Mietgut zum Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht.
IV. Preise
1. Die vereinbarten Preise beinhalten die Miete sowie die Gegenleistung für Transport, Auf- und Abbau, soweit Transport und Montage durch den Vermieter durchgeführt werden und diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden.
2. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Verladung des Materials beim Vermieter und seiner Rückliefe-rung zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, ist der Ver-mieter berechtigt, die vereinbarte Miete zeitanteilig weiterzuberechnen bis zur vollständigen Rücklieferung des Ma-terials, weitergehende Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht berührt.
3. Alle Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
V. Abweichungen zu Katalogangaben
Die Vermieterin behält sich geringfügige Abweichungen in Maßen, Formen und Farben vor. Der Einsatz von Gerä-ten anderer Marken gleicher Art und Güte als im Prospekt angegeben, bleibt vorbehalten.
VI. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter haftet dafür, dass der Bauplatz für den Aufbau des gemieteten Zeltes geeignet ist. Insbesondere muss die Fläche waagerecht, eben und auch unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fluchtwegen, Umfahrun-gen und behördlich geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein.
2. Zuwegung und Bauplatz müssen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 38 to befahrbar sein. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, das Material unmittelbar am Zeltstandort abzuladen und wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mittels Gabelstapler oder Autokran.
3. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdbereich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister des Vermieters zwei-felsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser nicht nach so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folge-schäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
4. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
5. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informie-ren.
6. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter außer in den unter Ziffer 7 genannten Fällen keine Veränderungen am vermieteten Material vornehmen.
VII. Bauaufsichtliche Abnahme
1. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, dass der Richtmeister des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann.
2. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn, sie betreffen die Zeltkon-struktion, er hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebs-bereit zu halten.
3. Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder - wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte - eine vorläufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
4. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.
VIII. Haftung
1. Während der Mietzeit und bei Mietzeitüberschreitungen für das Abhandenkommen der Mietgegenstände sowie entstehenden Beeinträchtigungen am vermieteten Material, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, trägt der Mieter. Hierzu gehören auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstands-frei zu entfernenden Folien. Die Kosten für die Wiederherstellung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatz-fähiger Teile trägt der Mieter. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragten sowie sonstige Dritte.
2. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für in das Zelt eingebrachte Waren oder sonstige Gegenstände sowie für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt bei Vermietung zur Nutzung im Privatbereich nur, wenn eventuelle Schäden durch eigene Vorsichtsmaßnahmen des Mieters, insbesondere Versicherungen angewendet werden können. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des Zeltes entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
IX. Pauschalierter Schadensersatz
Verweigert der Mieter die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, so hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Dieser wird pauschal mit 15 Prozent der Ver-tragssumme angesetzt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Vermieter kann auch einen im Einzelfall darüber hinaus gehenden Schaden nach konkretem Nachweis geltend machen.
X. Zahlungen
1. Alle Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug sofort zahlbar.
2. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Verkäufer berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Zinsen in Hö-he von 8 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiter-gehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Vom Vermieter bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Mieter weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
XI. Sonderkündigungsrecht
1. Bei Dauermietverhältnissen über mehr als ein Jahr ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
2. Bei Dauermietverhältnissen von mehr als einem Monat aber unter einem Jahr ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete länger als einen Monat im Verzuge ist.
XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichts-stand verklagt werden.
2. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Mietbedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.
XIII. Vertragsänderungen
Alle mündlichen und telefonischen Erklärungen sowie solche unserer Verkäufer und Vertreter, die von den vorste-hend getroffenen Vereinbarungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Stand 02/2007
- Für Selbstabholer
- Lieferung kann angeboten werden.
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Vermieter seit: 04.01.2008
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