System Vario 32. TOP Empfehlung. Leinwandrahmen verzieht sich nicht wie bei anderen Systemen. Sie haben immer eine ordentlich Projektionsfläche.
Die sinnvolle Verbindung von Steck- und Klappsystem bietet Ihnen die Möglichkeit, mit nur einem Grundrahmen die unterschiedlichsten Bildwandformate einzusetzen. Sie benötigen das jeweilige Bildwandtuch und die dazu notwendigen Ergänzungsteile
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§ 1
Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen des Vermieters gelten für den Bereich der Vermietung von Veranstaltungstechnik durch den Vermieter sowie die Betreuung der gemieteten Veranstaltungstechnik durch einen Techniker des Vermieters. Für Tätigkeiten des Vermieters in den Bereichen Eventmanagement und Hostessenservice gelten jeweils gesonderte AGB, die der Kunde beim Vermieter jederzeit anfordern kann.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(4) Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Kunden bedürfen der Schrift- oder Textform.
§ 2
Vertragsschluss
Auf Anfrage eines Kunden übersendet dem Vermieter ein freibleibendes Angebot. Die darauf folgende Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das der Vermieter innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, oder, falls die Leistung kurzfristig erbracht werden soll, auch mündlich oder durch Ausführung der Leistung annehmen kann.
§ 3
Gegenstand der Leistung des Vermieters in dem Bereich Veranstaltungstechnik
(1) Der Vermieter überlässt dem Kunden gegen das vereinbarte Entgelt die in der Auftragsbestätigung im Einzelnen aufgeführten Geräte und Teile zur Nutzung bei der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Veranstaltung des Kunden (Miete).
(2) Sofern dies gesondert vereinbart ist, übernimmt der Vermieter den Auf- und Abbau und/oder die Bedienung der gemieteten Veranstaltungstechnik gegen gesondertes Entgelt.
§ 4
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Mietpreise für Veranstaltungstechnik werden grundsätzlich tageweise für den gebuchten Zeitraum berechnet. Bei einer verspäteten Rückgabe der Mietsachen ist der Vermieter - unbeschadet seiner weiteren Rechte aus Verzug - dazu berechtigt, den Mietpreis entsprechend der für den Mietzeitraum veranschlagten Tagessätze für jeden angefangenen weiteren Tag nach zu berechnen (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 7 dieser Bedingungen).
(3) Sofern der Kunde den Auf- oder Abbau oder die Bedienung der Veranstaltungstechnik durch einen Techniker des Vermieters wünscht, legt der Vermieter für den Zeitaufwand des Technikers in dem Angebot Erfahrungswerte zugrunde. Sofern der Zeitaufwand des Technikers über oder unter dem in dem Angebot kalkulierten Wert liegt, wird der Mehraufwand nachberechnet, der Minderaufwand dem Kunden gutgeschrieben.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Mietzins zzgl. der Nebenkosten innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 5
Rücktritt des Mieters – Stornierung der Bestellung
(1) Der Vermieter plant den Einsatz seiner Veranstaltungstechnik sowie seiner Techniker langfristig und erteilt anderen Interessenten, die ihre Veranstaltungen ebenfalls langfristig planen, Absagen, sofern ein Kunde die Technik für den betreffenden Zeitraum schon gemietet hat. Eine jede Buchungsstornierung verursacht bei dem Vermieter Verwaltungsaufwand, ggf. Zahlungs- und Entschädigungsverpflichtungen gegenüber den beauftragten Technikern, im Falle der Anmietung von Technik durch den Vermieter bei Dritten Stornogebühren und beinhaltet das Risiko, dass die Veranstaltungstechnik vor allem bei kurzfristigen Stornierungen nicht mehr oder nur noch zu schlechteren Konditionen anderweitig vermietet werden kann.
(2) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch bei dem Kunden Veranstaltungen umgeplant werden müssen oder ausfallen können, gewährt der Vermieter seinen Kunden bis einen Tag vor Beginn des Mietzeitraums ein jederzeitiges Rücktrittsrecht gegen Zahlung der nachgenannten Stornogebühren.
(3) Der Vermieter erhebt bei einem Vertragsrücktritt durch den Kunden pauschalierte Stornogebühren. Die Stornogebühren decken die dem Vermieter bei einem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden wie entgangenen Gewinn, Verwaltungsaufwand,
eigene Schadensersatzpflichten gegenüber Technikern und Subunternehmern, etc. ab und basieren auf Erfahrungswerten. Die Stornogebühren betragen bei einem Rücktritt bis eine Woche vor Beginn des Mietzeitraumes 80% der Bestellsumme gemäß Auftragsbestätigung (Mietkosten zzgl. Nebenleistungen und Kosten für Techniker). Sie ermäßigen sich um jeweils 10 Prozentpunkte für jede Woche, die der Rücktritt früher erfolgt.
(4) Es steht dem Kunden frei, im Einzelfall nachzuweisen, dass der Vermieter tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist nur der nachgewiesene geringere Schaden zu ersetzen.
(5) Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
§ 6
Gebrauch und Rückgabe der Mietsache – Haftung des Mieters
(1) Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Mietsachen pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Mietverhältnisses unbeschädigt zurückzugeben. Der Kunde haftet dem Vermieter gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften für jegliche von ihm zu vertretende Verschlechterung der Mietsache, die nicht auf Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
(2) Bei den von dem Vermieter vermieteten Sachen handelt es sich überwiegend um empfindliche Veranstaltungstechnik, die einer professionellen Bedienung bedarf. Schäden können an der Technik bereits durch unsachgemäßen Anschluss und unsachgemäße Bedienung entstehen. Der Kunde hat deshalb den fachgerechten Aufbau, Abbau und die fachgerechte Bedienung der Mietsachen sicherzustellen. Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der Kunde stets zu vertreten. Der Vermieter bietet es dem Kunden deshalb grundsätzlich an, die technische Betreuung inkl. Auf- und Abbau kostenpflichtig zu übernehmen.
(3) Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Mietsachen nur im Rahmen der im Angebot genannten Veranstaltung zu nutzen. Jegliche weitere Nutzungsarten sind zuvor mit dem Vermieter abzustimmen. Insbesondere eine Weitervermietung der Mietsachen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Mietsache ist ausgeschlossen.
(5) Der Mieter ist insbesondere bei Veranstaltungen, bei denen die Mietsachen besonderen Risiken ausgesetzt sind (Freiluft, Tanzveranstaltungen, Messen und Ausstellungen, etc.) dazu verpflichtet, die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Mietsachen zu treffen (z.B. Schutz vor Regen, Erschütterungen, etc.) und diese ggf. zu bewachen.
(6) Sofern der Kunde die Mietsache in einem nicht nur durch bestimmungsgemäßen Gebrauch verschlechterten Zustand zurückgibt, trägt er die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm zu vertreten ist.
(7) Für die verspätete Rückgabe der Mietsache gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 546 a BGB, wonach der Kunde dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsachen eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder der ortüblichen Miete für vergleichbare Sachen schuldet.
§ 7
Gewährleistung durch B&B
(1) Sofern die Mietsachen mangelhaft i.S. des § 536 BGB sind, hat der Kunde einen Anspruch auf Minderung des Mietzinses nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der fehlerhafte Aufbau/Anschluss/Bedienung der gemieteten Technik keinen Mangel an den Mietsachen darstellt. Der Vermieter empfiehlt von daher, den Aufbau und die Bedienung der Mietsachen von dem Vermieter vornehmen zu lassen.
(3) Es liegt kein Mangel an den Mietsachen vor, wenn sich diese zu der von dem Kunden geplanten Veranstaltung z.B. wegen einer falschen Dimensionierung nach Vorgabe des Kunden nicht eignen. Es ist Sache des Kunden, sich über die Leistungsfähigkeit der Veranstaltungstechnik und deren Eignung für die geplante Veranstaltung zu informieren. Der Vermieter kann nur dann für die Eignung der vermieteten Veranstaltungstechnik einstehen, wenn der Kunde die äußeren Umstände wie Veranstaltungsraumgröße und Teilnehmerzahl genau angegeben hat und die Parteien insoweit einen Bratungsvertrag schließen.
(4) Dem Mieter ist bekannt, dass bei dem Aufbau technischer Anlagen regelmäßig technische Probleme entstehen können, wie z.B. durch den Verschleiß von Zubehörteilen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Aufbau der Veranstaltungstechnik so rechtzeitig beginnt, dass technische Mängel rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn behoben werden können.
(5) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines anfänglichen oder eines später entstehenden Mangels an der Mietsache sind ausgeschlossen, solange der Mangel nicht wegen eines Umstands entstanden ist, den der Vermieter aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
§ 8
Haftungsbegrenzung
(1) Jegliche weitergehende Haftung von dem Vermieter für andere als in § 5 geregelte vertragliche Pflichtverletzungen und solche aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit des Kunden, bei Ansprüchen aus der Verletzung von (anderen als in § 7 geregelten) Kardinalpflichten und für den Ersatz von Verzugsschäden gem. § 286 BGB. In diesen Fällen haftet der Vermieter für jeden Grad des Verschuldens. Im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Vermieters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Der Haftungsausschluss gem. Abs. 1 gilt auch für leichte fahrlässige Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
(3) Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(4) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
(5) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 9
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand; Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Gültig ab dem 01.12.2006
- Auf- und Abau kann hinzugebucht werden und ist empfohlen
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Vermieter seit: 29.08.2007
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