Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Präsentations-Technik:
1. Generell
Der Mieter benennt dem Vermieter den gewünschten technischen Umfang, den genauen Zeitraum, in dem die Anlagen betrieben werden sollen, den Einsatzort sowie - falls gewünscht - den Zeitpunkt des möglichen Aufbaus.
2. Transport, Auf-und Abbau und technische Betreuung
2.1 Auf Wunsch des Mieters kann Anlieferung und Aufbau der Geräte zu Lasten des Mieters durch den Vermieter erfolgen, was eine betriebsbereite Übergabe der Gerätetechnik beinhaltet. Desgleichen kann auf Wunsch des Mieters die Abbau und der Abtransport durch den Vermieter durchgeführt werden. Das Transportrisiko wird in beiden Fällen in der Regel durch den Vermieter abgedeckt.
2.2 Erfolgt die Überlassung und Rückgabe der Geräte in den Räumen des Vermieters, so trägt das Transportrisiko der Mieter. Das Risiko für eventuelle falsche Installierung oder fehlerhafte Bedienung der Geräte liegt hierbei ebenso beim Mieter.
2.3 Umfangreichere Gerätetechnik-Ausrüstung wird nur mit technischer Betreuung seitens des Vermieters zu Lasten des Mieters bereitgestellt. Dies gilt zur Sicherstellung eines funktionell einwandfreien Ablaufes der Veranstaltung.
3. Preisbindung
Der im Angebot genannte Preis bleibt unverändert, wenn der Lieferumfang nicht verändert wird und wenn evtl. vom Mieter gewünschte Auf- und Abbauten nicht verzögert werden aus Gründen, die der Vermieter nicht verantworten kann. Sonderleistungen erhöhen den Mietpreis. Dies kann z.B. Nachtarbeit, Umbau der Geräte oder Erweiterung der Ausrüstung sein.
4. Auftragserteilung
Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung des Vermieters; Grundlage des Vertrages ist das vom Vermieter abgegebene Angebot mit den darin enthaltenen Bedingungen.
5. Überlassung der Veranstaltungsräume
Sollte der Mieter den Vermieter mit Auf- und Abbau und/oder technischer Betreuung der Gerätetechnik beauftragen, so hat der Mieter dafür zu sorgen, dass dem Vermieter eine angemessene Zeit für den Auf- und Abbau und einen evtl. notwendigen Umbau der Geräte zur Verfügung steht. Der Mieter stellt ebenfalls sicher, dass der Veranstaltungsort ausschließlich für diese Veranstaltung zur Verfügung steht. Etwaige Abbauten und Wiederaufbauten, die notwendig werden durch Zwischenvermietungen der Örtlichkeiten an Dritte, gehen zu Lasten des Mieters. In einem solchen Fall kann der rechtzeitige Wiederaufbau der Anlage auch nur dann gewährleistet werden, wenn derartige Arbeiten wenigstens 3 Werktage vorher beauftragt werden. Ebenfalls obliegt dem Mieter, den Veranstaltungsort in einem für den Aufbau geeigneten Zustand bereitzustellen.
6. Übergabe /Rückgabe der Geräte
6.1 Der Mieter bestätigt durch die Unterzeichnung des Lieferscheins/Auftragsbestätigung, dass er die Geräte geprüft hat, für einwandfrei erklärt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters anerkennt.
6.2 Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und technischen Kontrolle der Geräte anlässlich der Rückgabe, anerkennt der Mieter die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme.
7. Schäden und Haftung
7.1 Der Mieter haftet für alle Schäden (Reparaturkosten, Nutzungsausfall), die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder durch Dritte entstehen. Bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit der Mietgeräte ist der Neuwert voll zu ersetzen. Eine Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfall der Mietgeräte oder Zubehörteile entstehen können, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2 Der Vermieter leistet Gewähr dafür, dass die überlassenen Mietgeräte funktionstüchtig sind und verpflichtet sich, sie während der Mietdauer in funktionstüchtigem Zustand zu halten.
7.3 Der Mieter ist von der Entrichtung des Mietzinses von dem Tage an befreit, an dem er etwaige Mängel der Mietgeräte und deren Gebrauchsunfähigkeit dem Vermieter mitteilt, und der Vermieter die Rüge als berechtigt anerkannt hat. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel der Mietgeräte dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist alsdann die Gelegenheit zu geben, den Mangel der Mietgeräte zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Weitere Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
7.4 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei zu stellen, die aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Miete von Geräte gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
8. Stornierungskosten
Bei Rücktritt vom Mietvertrag aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wird der vereinbarte Mietzins zuzügl. MwSt. wie folgt fällig:
Bei Rücktritt bis zu:
a) 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 25%
b) 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
c) 2 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 70%
d) 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn: 100%
9. Dolmetscher-Simultananlagen
Die Ausgabe der Konferenzempfänger mit Kopfhörern ist Aufgabe des Mieters. Er hat die hierfür erforderlichen Hilfskräfte zu stellen. In Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Anfrage die Ausgabe der Empfänger übernehmen. In diesem Falle wird die Leistung berechnet. Unabhängig davon, wer die Kopfhörer ausgibt, müssen nach der Konferenz fehlende Empfänger und Hörer dem Vermieter erstattet werden.
10. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen sind im Angebot des Vermieters definiert. Ansonsten gilt die Fälligkeit des vollen Rechnungsbetrages ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung. Bei längeren Mietzeiten ist der Vermieter berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, den Rechnungsbetrag mit einem Zinssatz von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank vom Fälligkeitstag ab zu verzinsen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Teile München. Es gilt deutsches Recht.