AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Mietpreis
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters als unverbindliche Preisempfehlung ausliegen.
Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
2. Zahlungsbedingungen
Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Mietobjektes ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl der Zahlungsmittel bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjektes eine zusätzliche Kaution verlagen. Wird eine Vermietrechnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Mietobjektes bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
3. Nutzung des Mietobjektes
Der Mieter hat das Mietobjekt sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Mietobjektes beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat das Objekt regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieses in sicherem Zustand befindet.
4. Unfälle / Diebstahl
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständingen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rück-gabe des Mietobjektes hat der Mieter über die Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muß Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflicht-Versicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
5. Haftung des Vermieters
a) PKW-Anhänger
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeug-Versicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zug-Fahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des PKW-Anhängers für diesen Schaden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
b) Fahrgerüste
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Mieter erhält bei Übernahme eines Fahrgerüstest immer eine Aufbau- und Verwendungsanleitung der Herstellerfirma, daher haftet der Vermieter bei auftretenden Schäden nicht.
c) Bau-Werkzeuge
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er das Mietobjekt beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter das Mietobjekt in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des bjektes.
7. Nutzung des Mietobjektes
a) PKW-Anhänger
Der Anhänger darf nur vom Mieter, Arbeitnehmern oder Mitglieder seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zur prüfen. Der Mieter darf den gemie-teten Gegenstand nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Strassenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Rechts des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmen des Vermieters zulässig.
b) Fahrgerüst
Der Mieter verpflichtet sich, die Gerüste sorgfältig zu benutzen und alle erforderlichen Vorschriften und technische Regeln aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüsteherstellers zu beachten. Diese ist jedem Mietgerüst beigefügt. Beschädigte oder fehlende Teile werden dem Mieter zum Neupreis in Rechnung gestellt.
c) Bau-Werkzeuge
Der Mieter hat die Bau-Werkzeuge sorgfältig zu benutzen und alle erforderlichen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8. Rückgabe des Mietobjektes
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur wäh-rend der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand samt dazu gehörigen Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ohne Absprache mit dem Vermieter lediglich am Geschäftssitz des Vermieters abzustellen bzw. abzulegen. Weiterhin verpflichtet sich der Mieter, bei auftretenden Schäden mit dem Vermieter ein Mängelprotokoll auszufertigen.
9. Versicherung
a) PKW-Anhänger
Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer unbe-grenztem Deckungssumme, bei Personenschäden bis zu 3,5 Mio. Euro und ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Strasse. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Punkt Nr. 7 benutzt wird.
b) Fahrgerüste und c) Bau-Werkzeuge
Die Versicherung deckt Beschädigung oder Verlust des Vermietgegenstandes durch plötzliche, unerwartete von Außen einwirkende Ereignisse, wie z.B. Feuer, Diebstahl, Beschädigung, Verkehrsunfall, Kollision. Es gilt der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt.
Die Versicherung deckt nicht: Verluste/Beschädigungen verursacht durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit des Mieters, Kosten/Strafen für Verkehrsdelikte, Parkvergehene etc. normaler Verschleiß, Verbeulen, Verkratzen und Verschrammen, indirekte Kosten, Haftpflichtansprüche aller Art.
10. Ersatzleistung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Objektes ein Ersatzobjekt zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, ein Ersatzobjekt zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mie-ter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadenersatzanspruch ist ausge-schlossen.
11. Reservierung
Reservierungen sind nur bei schriftlicher Fixierung im Mietvertrag verbindlich. Mündliche Zusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie anschließend im schriftlichen Mietvertrag niedergelegt werden.
12. Schriftform/Rücktritt
Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt.
Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 20% einbehalten. Danach ist die Mietaufheben bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Barzahlung von 40% des vereinbarten Mietpreises möglich.
13. Datenschutzklausel
Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer, Personalausweis- und Führerschein-Nr., sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der An-mietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Objekt nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks oder Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Objekt gestohlen oder beschädigt wird.
14. Allgemeine Bestimmungen
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluß des Mietvertrages zu, zur Über-nahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das Deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Außnahme von unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
15. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungort und Gerichtsstand für beide Parteien am Geschäftssitz des Vermieters