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Artikelnummer: 1392819891
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MiniDV Camcorder - 54-972 mm, Farbdisplay, Tasche & Koffer

Canon- MV700 • aktuelle digitale Filmkamera (Camcorder) – für Ihre Hochzeit, Veranstaltung, Schulung – zusätzlich mietbar: Stativ, Zusatzakku mehr Text

Standort:
DE-22453 Hamburg + bundesweiter Versand - auch Stückzahlen lieferbar!
Klasse: DV
Maße (LxBxH): 5,3 x 13,9 x 9,5cm
Gewicht: ca. 490g
Modell: MV700 (MV700i mit DV-In/Out auf Anfrage)
Preis (in EUR inkl. MwSt)
 
1 Tag: 29,-
3 Tage: 63,80
5 Tage: 87,-
7 Tage: 110,20
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AUCH STÜCKZAHLEN LIEFERBAR

MiniDV Camcorder - Canon- MV700

18fach Zoom (360fach digital)

CCD-Pixel: 800.000 (Brutto)

Bildstabilisator: elektronisch

Brennweitenbereich: 2, 8-50, 4 mm / Brennweite Kleinbild: 54-972 mm

LCD Anzeige: 2, 5" Farb TFT-Display
Nachtprogramm - Zahlreiche

kreative Digitaleffekte
Aufnahmeprogramme: Vollautomatik, Automatik, Sport, Portrait, Spotlight, Sand & Schnee, Lowlight, Nachtmodus
Weißabgleich: Automatik, Manuell, Fest
Verschlusszeiten: 1/6 s – 1/2.000 s
wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterie
Audio: Digital Stereo

Anschlüsse: FireWire / iLINK / IEEE-1394, Kopfhörerbuchse, Composite-Video-/-Audio-Ausgang

Abmessungen (BxTxH in cm): 5, 3 x 13, 9 x 9, 5 - Gewicht: ca. 490g

Lieferumfang: MV 700, Batterie, Netzteil, A/V-Kabel, Tasche, Transportkoffer - EXKLUSIVE Mini-DV-Cassetten

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PREISTABELLE:
1 Nutzungstag: 29, 00
2 Nutzungstage: 52, 20
3 Nutzungstage: 63, 80
4 Nutzungstage: 75, 40
5 Nutzungstage: 87, 00
6 Nutzungstage: 98, 60
7 Nutzungstage: 110, 20
Längere Zeiträume auf Anfrage.
Es sind auch größere Stückzahlen lieferbar.

HINWEIS: Berechnet werden nur die Nutzungstage nicht die Tage
die sich der Artikel auf dem Versandweg befindet.

Alle Mietpreise verstehen sich inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten zzgl. EUR 300, 00 Mietsicherheit.
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Mo 9h - 18h
Di 9h - 18h
Mi 9h - 18h
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Fr 9h - 18h
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So geschlossen
I. Preise / Zahlungsbedingungen
Die Preise und Angebote von Vermieter sind stets freibleibend und verstehen sich für Lieferung ohne Aufstellung, Montage, Installation oder Einbau ausschließlich Verpackung und Versand.
Für Dienst- und Werkleistungen gelten die jeweils aktuellen Dienstleistungskostensätze, die den Allgemeine Informationen und Möglichkeiten, sowie den Auftragsformularen zu Grunde gelegt sind.
1. Abholung
Die Mietgebühren inkl. Nebenkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, im voraus zu entrichten per Überweisung, Verrechnungsscheck oder bar. Geht die Mietzeit über einen Monat hinaus, so ist die Mietgebühr jeweils im voraus für den nächsten Monat zu entrichten. Für Messen gilt: Per Überweisung oder Verrechnungsscheck 14 Tage vor Messebeginn.
2. Versendungsmiete
- Eine Versendungsmiete liegt vor wenn die Mietware an einem anderen Standort als den Geschäftssitz befördert werden soll.
- Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Vermieter. Eine Versendung findet immer auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters statt - hier gilt IV. 4 der AGB entsprechend. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind vom Mieter zu tragen.
- Ab einen Warenwert von Euro 2.500,00 ist in jedem Fall eine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen deren Kosten ebenfalls vom Mieter zu tragen sind.
- Die Abholung beim Mieter sowie der Rücktransport an Vermieter bzw. dessen Vertragspartner wird in der Regel schon beim Vertragsschluß festgelegt und an ein Transportunternehmen in Auftrag gegeben. Kosten die dadurch entstehen das der Mieter die Mietware nicht rechtzeitig zur Abholung bereithält, von dem Transportunterneh-men nicht angetroffen wird, o.ä. sind vom Mieter zu tragen. Desweiteren ist je angefangenem Tag ein voller Tagesmietsatz an Vermieter zu zahlen.
- Die Mietgebühren inkl. Nebenkosten werden per Bar-Nachnahme erhoben oder sind im voraus zu entrichten per Überweisung oder Verrechnungsscheck. Geht die Mietzeit über einen Monat hinaus, so ist die Mietgebühr jeweils im voraus für den nächsten Monat zu entrichten. Für Messen gilt: Per Überweisung oder Verrechnungsscheck 14 Tage vor Messebeginn.
II. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem die gemietete Ware bei Vermieter abgeholt wird bzw. an ein, von Vermieter frei wählbares, Transportunternehmen Übergeben wird. Das Mietverhältnis endet an dem Tag, an dem die gemietete Ware vollständig beim Vermieter bzw. seinen Vertragspartnern wieder eingetroffen ist.
Wird die Mietware nicht vertragsgemäß zurückgegeben, ist je angefangenem Tag ein voller Tagesmietsatz an Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.
III. Rücktritt des Mieters
Bei Abholung sowie Versendungsmiete gilt: Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, wird die Mietware Aufgrund von Abwesendheit
des Mieters von Transportunternehmen retourniert, o.ä. so werden 30% des Auftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 10 Tage vor Mietbeginn, so werden 50% des Auftragswertes; bei weniger als 2 Tagen wird der volle Auftragswert berechnet.
IV. Mietsicherheit
Bei Mietverträgen ist die Übergabe der Mietsache an den Mieter von der Hinterlegung einer Mietsicherheit abhängig.
Die Höhe der Mietsicherheit wird an dem Wert der Mietsache orientiert bemessen und von Vermieter im Angebot beziffert. Vermieter kehrt bei vollständiger Rückgabe der Mietsache in vertragsgerechtem Zustand die Mietsicherheit an den Mieter aus. Die Mietsicherheit ist bar oder als Verrechnungsscheck zu hinterlegen. Bei einer Versendungsmiete wird diese per Bar-Nachnahme erhoben oder ist im voraus zu entrichten per Überweisung oder Verrechnungsscheck.
V. Haftung der Mieters
Der Mieter haftet für Beschädigungen mit den Reparaturkosten und bei Verlust, Abhandenkommen und Diebstahl mit dem Wiederbschaffungswert. Vermieter empfiehlt dem Mieter den Abschluß einer Versicherung. Der Mieter haftet für Schäden die aus der Verwendung von nicht kommerzieller Software, selbst entworfener Software oder nicht registrierter Software, Schriften, Shareware unmittelbar oder mittelbar herrühren. Dem Mieter ist ist die Benutzung solcher Programme mit der Mietware untersagt.
Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, diesem Dritten schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
Bei einem etwaigen Ausfall eines Mietgerätes, ist Vermieter berechtigt, für den Zeitraum der Wiederbeschaffung bzw. der Schadensregelung entstehende Kosten und Umsatzausfälle dem Mieter in Rechnung zu stellen. Für die Entfernung oder Beschädigung der Eigentümer - Hinweisschilder berechnen wir eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 Euro zzgl. MwSt.
VI. haftung von Vermieter
Entsprechend der Ziffer V. 8. und 9. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vollumfänglich Gegenstand des Mietvertrages werden, übernimmt Vermieter keine Haftung für Fehler und Schäden und Nutzungsstörungen oder -ausfällen, die aus der Verwendung inkompatibler Geräte oder der Verwendung nicht kommerzieller Software, selbst entworfener Software oder nicht registrierter Software, Schriften, Shareware unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermieter
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma Vermieter unter Ausschluss abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Die AGB werden von dem Vertragspartner durch Auftragserteilung oder Annahme unserer Lieferungen und Leistungen anerkannt. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vermieter keine Regelungen enthalten, gilt die gesetzliche Regelung.
2. Jede Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vermieter oder der ergänzenden gesetzlichen Regelung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Entgegenname von Angeboten und Annahmeerklärungen mit abweichenden Bedingungen stellt keine Anerkennung dieser Bedingungen dar, auch wenn Vermieter ihnen nicht nochmals widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.
3. a) Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
b) Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
c) Kunde i.S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
II. Angebote / Vertragsschluss 1. Die Angebote von Vermieter sind stets freibleibend.
2. Alle schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilten Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Angebotes bestätigt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise und Angebote von Vermieter sind stets freibleibend und verstehen sich für Lieferung ohne Aufstellung, Montage, Installation oder Einbau ausschließlich Verpackung und Versand.
2. Vermieter behält sich bei Verträgen mit einer über vier Monate hinausgehenden Liefer- oder Leistungszeit das Recht zur Preiserhöhung vor, wenn die Einkaufspreise bei dem jeweiligen Hersteller erhöht werden. Übersteigt die Preiserhöhung 5 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde zur Kündigung berechtigt. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von sieben Tagen, gerechnet ab der schriftlichen Mitteilung über die Preiserhöhung, ausgeübt werden.
3. Rechnungen für Waren, Reparaturen und sonstige Diensleistungen sind ohne Abzug innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
4. Für Produkte und Dienstleistungen gelten die jeweiligen Angebotspreise von Vermieter, die auf Anfrage oder durch Angebot mitgeteilt werden. Für Dienst- und Werkleistungen gelten die jeweils aktuellen Dienstleistungskostensätze, die den Allgemeine Informationen und Möglichkeiten, sowie den Auftragsformularen zu Grunde gelegt sind.
5. Vermieter behalten sich das Recht vor, Vertragsbeziehungen mit im Verzug befindlichen Käufern zu beenden. Neu abgeschlossene Lieferverträge können bei vorliegendem Zahlungsverzug gekündigt werden, wenn auf eine Mahnung mit Fristsetzung keine Zahlung erfolgt. Hält Vermieter an dem Vertrag fest, kann die Lieferung von einer Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Bankbürgschaft einer deutschen Großbank abhängig gemacht werden.
IV. Lieferfristen / Teillieferung
1. Lieferfristen und- termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich etwas anderes verbindlich vereinbart wurde. Teillieferungen sind für Vermieter in Zumutbarem Umfang zulässig. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so hat der Vertragspartner, wenn er Unternehmer ist, Vermieter schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese Nachfrist von Schütz & Partner schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag, nicht dagegen zur Geltendmachung irgendwelcher Schadenersatzansprüche statt der Leistung oder Verzug berechtigt, es sei denn, auf Seiten von Vermieter läge vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor. Eine Haftung von Vermieter wegen der Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper bleibt unberührt.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Vermieter aus Gründen höherer Gewalt, insbeson dere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, vor allem Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Vermieter liegen, die rechtzeitige Lieferung nicht in zumutbarem Maße möglich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeich neten Umstände bei Vermieter oder sonstigen Subunternehmern eintreten. Diese Umstände sind auch dann nicht von Vermieter zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Vermieter dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Dauert die Störung länger als einen Monat, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit einwöchiger Frist, schriftlich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Von Vermieter empfangene Gegenleistungen des Vertragspartners werden bei Rücktritt vom Vertrag unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
3. Sämtliche Lieferverpflichtungen von Vermieter stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
4. Die bestellte Ware reist in jedem Falle auf Gefahr des Kunden. Die Leistungs- und Preisgefahr geht spätestens mit ordnungsgemäßer Absendung oder Aufgabe an ein Transportunternehmen auf den Kunden über. Der Gefahrübergang auf den Kunden findet auch dann bei Absendung oder Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen statt, wenn es sich um eine Teilleistung handelt oder zusätzlich Aufstellung, Installation oder Montage Vertragsgegenstand des mit Vermieter abgeschlossenen Vertrages sind. Versicherungen zu versendener Sachen obliegen dem Vertragspartner. Auf ausdrücklichen Auftrag ist Vermieter bereit, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Transportschäden, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken zu versichern. Vermieter ist nur zur ordnungsgemäßen Aufgabe der bestellten Ware an ein Transportunternehmen verpflichtet, das im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftet. Weitergehende Verpflichtungen von Vermieter bestehen bei einem Versendungsgeschäft gemäß § 447 bzw. § 651 BGB in Verbindung mit § 447 BGB nicht. Ist der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB und das konkrete Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen, der weder der gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugeordnet werden kann, so findet die vorstehende Regelung in IV. Ziffer 4. keine Anwendung.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte offensichtliche Mängel, Zuweniglieferungen oder die Lieferung einer anderen als die bestellte Sache sind unverzüglich, spätestens jedoch am achten Tag nach Empfang der Lieferung schriftlich gegenüber Vermieter anzuzeigen. Zeigt der Kunde die Beschädigung der Ware nicht innerhalb der achttägigen Frist an, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Bestimmungen der Vorschriften §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Stellt der Kunde eine Beschädigung der Ware fest, so ist bei einem Versen- dungskauf das Transportunternehmen zu informieren und der Tatbestand schriftlich zu protokollieren. Entsprechend hat der Kunde zu handeln, wenn die Transportverpackung unbeschädigt ist und die Waren- beschädigung erst nach dem Auspacken festgestellt wird. Die Versandverpackung ist in jedem Falle aufzuheben. Vermieter ist in jedem Falle zusätzlich unter Übersendung des Schadensprotokolls zu informieren.
V. Gewährleistung
1. Soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten zusätzlich die Rügepflichten gemäß der §§ 377, 378 HGB unter Maßgabe der Regelungen in IV. Ziffer 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Mängelanzeigen müssen schriftlich erfolgen.
3. Bei begründeten Mängelrügen innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche führt Vermieter die Nacherfüllung durch. Vermieter ist zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach eigener Wahl berechtigt, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Vermieter ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. (§§ 275 Abs. II und III und 439 Abs. III und 635 Abs. III BGB).
4. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde Grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach Gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht dem Kunden daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn diesem dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der man gelhaften Sache. Diese Regelung gilt nicht, wenn Vermieter Vorsatz oder grobes Verschulden oder arglistiges Verschweigen eines Mangels zur Last fallen oder eine Garantie übernommen worden ist. Der Ausschluss des Schadenersatzanspruches gilt nicht für Schäden an Körper und Gesundheit oder bei Verlust des Lebens.
6. Die Schadenersatzhaftung von Vermieter bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung sind auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn Vermieter lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter, Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Vermieter handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadenersatzhaftung von Vermieter, einschließlich der Haftung für seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Neben-pflichten wird ausgeschlossen, soweit Vermieter den Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Schäden an Körper oder Gesundheit und Verlust des Lebens.
7. Zeigt der Kunde einen Mangel an einem Produkt an und stellt sich bei der Überprüfung durch Schütz & Partner bzw. den Geräteherstellern heraus, dass kein Mangelhaftungsfall vorliegt (z.B. Bedienfehler oder Nutzung von Nichtoriginalsoftware), hat der Kunde die Prüf- und Testkosten einschließlich eventuell angefallener Frachtkosten und Fahrtkosten zu tragen.
8. Für Datenverluste übernimmt Vermieter keine Haftung. Der Kunde/ Nutzer hat vor Aufnahme von Service-, Support-oder Reparaturarbeiten selbständig für seine Datensicherung zu sorgen. Die Datensicherung hat der Kunde auch vor Durchführung von Gewährleistungsarbeiten durch Vermieter selbständig durchzuführen.Nach dem Stand der Technik sind Imkompatibilitäten von Softwareprogrammen untereinander und mit Hardware nicht in allen Anwendungsgebieten auszuschließen.
9. Vermieter schließt jede Haftung aus für Fehler und Schäden, die aus der Verwendung von nicht kommerzieller Software, selbst entworfener Software und nicht registrierter Software, Schriften, Shareware, Free, Software und PD - Software unmittelbar oder mittelbar herrühren. Es gelten die Rechte der jeweiligen Leistungsrechteinhaber. Der Kunde bestätigt durch Auftragserteilung an Vermieter, dass er die Nutzungsrechte für die eingesetzten Hardwaregeräte und Software besitzt.
10. a.) Ist der Vertragspartner Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für alle Mängelhaftungsansprüche gegen Vermieter ein Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. dem in § 447 BGB genannten Zeitpunkt bei einem Versendungsgeschäft. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt nicht soweit Schütz & Partner grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerflich ist, ein bekannter Mangel arglistig verschwiegen oder Körper, Gesundheit verletzt oder der Vertragspartner das Leben verloren hat.
b.) Ist der Vertragspartner von Vermieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregelungen der §§ 438,634 a BGB.
c.) Unberührt bleiben in jedem Falle eventuelle von dem Produkthersteller gewährte Garantien und Verlängerungen der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
VI. Sonstige Haftung von Vermieter
1. Ansprüche aus Produkthaftung gegen Vermieter beschränken sich auf die Benennung des Herstellers oder Vorlieferanten und die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen Hersteller, Lieferanten und Importeure. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Gesundheit und Leben.
2. Die Ziffern IV, V und VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Gewährleistung für die Lieferungen und Leistungen abschließend.
VII. Eigentumsvorbehalt 1. Von Vermieter gelieferte Waren bleiben im Eigentum von Vermieter, solange Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, bestehen. Dies gilt auch für die Einstellung von Einzelansprüchen in eine laufende Rechnung. Der Vertragspartner trägt trotz des Eigentumsvorbehalts die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware.
2. Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Vertragspartner oder auf Veranlas- sung des Vertragspartners erfolgt nach Maßgabe des § 950 BGB für Vermieter, ohne diese zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit dem Vertragspartner gehörenden Gegenständen steht Vermieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung zu.
3. Der Vertragspartner tritt Vermieter bereits hiermit alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich aller im Eigentum von Vermieter stehenden Gegenstände mit allen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks, sowie Saldoforderungen im Rahmen des Kontokorrents als Sicherheit für sämtliche Ansprüche von Vermieter ab. Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
4. Die Weiterveräußerung ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Bei Veräußerung von Waren, an denen Vermieter das Miteigentum erworben hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil von Vermieter entspricht. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen , die Vermieter nicht gehören, zu einem Gesamtpreis veräußert,so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der von Vermieter erstellten Rechnung einschließlich Umsatzsteuer für die mitveräußerte Vorbehaltsware.
5. Übersteigt der Wert der Sicherheit von Vermieter die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %, so wird Vermieter auf Verlangen des Vertragspartners insoweit die Sicherheit freigeben.
6. Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware für den Fall untersagt, wenn und soweit ein wirksames Abtretungsverbot zwischen dem Vertragspartner und seinen Kunden besteht.Solange der Eigentumsvorbehalt von Vermieter besteht, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Ware sicherungshalber an einen Dritten zu übereignen und zu verpfänden. Wird die Ware oder der gesondert aufbewahrte Erlös oder die Forderung aus dem Weiterverkauf gepfändet oder in anderer Weise gefährdet, so ist Vermieter sofort schriftliche Mitteilung zu machen, und zwar unter Beifügung des Pfändungsprotokolls bzw. des Pfändungsbeschlusses.
7. Mit einer Zahlungseinstellung infolge der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder der Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach einhergehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Dieselben Rechte stehen Vermieter gegenüber dem Vertragspartner zu, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt.
8. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherungshalber. Hierin liegt, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet werden, kein Rücktritt vom Vertrag. Fremde Eigentumsvorbehalte werden von Vermieter nicht akzeptiert; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
VIII. Datenschutz
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass ihn Betreffende Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erforderlich sind, von Vermieter gespeichert werden.
IX. Zahlungsverzug
1. Vermieter setzt in seinen Rechnungen regelmäßig eine Zahlungsfrist gemäß § 286 BGB. Mit Ablauf der von Vermieter gesetzten Zahlungsfrist fällt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mit Verzugseintritt gemäß §§ 286 Abs. I,II, 286 Abs. III BGB kann Vermieter Verzugszinsen gemäß § 288 BGB von dem Kunden beanspruchen. In jedem Falle kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung in Verzug, mit der Folge, dass die Forderung gemäß §§ 288, 247 BGB zu verzinsen ist. Auf den automatisch 30 Tage nach Rechnungserhalt eintretenden Verzug gegenüber Verbrauchern gemäß § 288 Abs. III BGB weist Vermieter in Rechnungen jeweils besonders hin.
2. Spricht Vermieter eine zweite oder dritte schriftliche Mahnung aus, so wird jeweils eine Mahn- kostenpauschale in Höhe von Euro 5.00 pro Mahnung berechnet.
3. Vermieter behalten sich das Recht vor, im Falle der Inanspruchnahme von Kredit höhere als die gemäß §§ 286 ff. BGB anfallenden regelmäßigen Verzugszinsen geltend zu machen.
X. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der zu Regelnden Vertragsgrundlage unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
XI. Schriftform/Mündliche Nebenabreden
Der geschlossene Vertrag stellt die abschließende Fixierung der zwischen den Vertragspartnern Getroffenen Vereinbarungen dar. Auf die Ergänzung, Abänderungen oder den Ausschluss dieser Bedingungen, insbesondere dieser Klausel und der vertraglichen Vereinbarungen, werden sich die Vertragsparteien nur berufen, soweit dies schriftlich bestätigt ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Befreiung von der Schriftform.
XII. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Es gilt die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbar.
2. Gerichtsstand ist der Firmensitz von Vermieter soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts ist. Vermieter ist auch berechtigt, einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts an dessen Geschäftssitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.

Vermieter: (827) Vermieter
Bewertungen: 100.00 % Positiv (15)

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Neutral Neutral 2
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Vermieter seit: 15.06.2003
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