1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Außergewöhnliche Beanspruchung des Fahrzeuges, die über die allgemein verkehrsübliche Benutzung eines Reisemobils hinaus geht, ist unzulässig. Ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters wird der Mieter den Mietgegenstand nicht dritten Personen zur Nutzung überlassen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, sowie Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden. Vorraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. 2. Der Mieter verpflichtet sich, die Betriebsanleitung des Reisemobils und aller eingebauten Geräte, etc. genauestens zu beachten. 3. Nach Beendigung des Mietzeitraumes wird der Mieter den Mietgegenstand zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort - wenn nichts vereinbart ist, in den Geschäftsräumen des Vermieters - in dem Zustand, in welchem er übernommen wurde zurückgeben. Der Mieter haftet auch ohne Verschulden für die rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes in vertragsmäßigem Zustand, unbeschädigt und betriebsbereit. Eine Haftung besteht nicht im Falle höherer Gewalt. Verkehrsunfälle sind keine höhere Gewalt im Sinne der Bedingungen. Der Mieter haftet auch, soweit Dritte ersatzpflichtig sind. Die Ersatzansprüche an diese Dritte sind ihm bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Schadenersatzverpflichtungen abzutreten. Soweit der Schaden durch die vom Mieter abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist, haftet der Mieter nicht, sofern nicht ein Fall vorliegt, in dem der Versicherer beim Mieter Regress nehmen kann. 4. Die Kosten der laufenden Unterhaltung der Mietsache trägt der Mieter. Die Kosten erforderlicher Reparaturen werden nach Ziffer 3 verteilt. Für die Vornahme von Reparaturen, gleichgültig wer sie im Verhältnis der Vertragsschließenden zueinander zu tragen hat, gilt folgendes: Für die Ausführung von Reparaturen über 100, - Euro benötigt der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Dieser wird dem Mieter die Reparaturkosten erstatten, wenn einwandfreie Quittungen vorliegen. Die Beseitigung größerer Schäden erfolgt stets an einem vom Vermieter zu bestimmenden Ort, Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Überführungskosten gehen zu Lasten des Mieters, wenn Reparaturkosten zu seinen Lasten gehen. 5. Der Mieter verpflichtet sich:a) alle maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, während der Mietdauer den Reifendruck, Öl- und Kühlwasserstand, etc. zu überprüfen und Störungen durch fachmännische Hand beseitigen zu lassen. Er hat die Wartungsfristen einzuhalten und haftet für alle, aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Schäden.b) bei Zusammenstößen, Unglücksfällen, etc. ist die Polizei zu verständigen, Zeugen, polizeiliches Kennzeichen, Name und Anschrift der beteiligten Fahrzeuge und deren Lenker festzuhalten, sowie eine Lageskizze und einen Unfallbericht zu fertigen. Dies gilt auch für Bagatellschäden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. c) die bestehenden Verkehrsvorschriften in den verschiedenen Ländern - besonders die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und das vorgesehene Gesamtgewicht - zu beachten. Bei Fahrten ins Ausland, soweit diese zulässig sind, hat der Mieter sich eigenverantwortlich über die geltenden Verkehrsvorschriften zu unterrichten. 6. Für einen etwaigen Verlust der Mitsache haftet der Mieter in gleicher Art wie für Beschädigungen der Mietsache, sofern er nicht beweist, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig die erforderliche Diebstahlsicherung unterlassen hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Mietvertrages entsprechend, insbesondere auch für den Versicherungseintritt und für die Haftung für Verdienstausfall während der Ersatzbeschaffungszeit. 7. Der Mieter haftet für die pünktliche Rückgabe des Mietgegenstandes in betriebsbereitem, vertragsmäßigem Zustand zur schriftlich vereinbarten Rückkunftszeit. Bei Überschreiten der Mietdauer ist bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Anzeige des Verlustes oder der Zerstörung der Mietsache, die vereinbarte Miete entsprechend weiter zu entrichten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben aufrechterhalten, andererseits ist der Mieter berechtigt den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.Eine Zerstörung der Mietsache im Sinne dieser Mietbedingungen ist auch gegeben, wenn ein so genannter wirtschaftlicher Totalschaden im Sinne der Kraftfahrzeug-Haftpflicht vorliegt. 8. Eine Haftung des Vermieters, auch für eigene Erfüllungshilfen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann.9. Wenn der Mieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in Empfang nehmen kann, wird er den Vermieter diesbezüglich sofort unterrichten. Der Vermieter wird sich dann um einen anderen Mieter bemühen. Wird ein neuer Mieter nicht gefunden, schuldet der Mieter dem Vermieter 50% des Mietpreises. Bei teilweiser Vermietung die Differenz zum vollen Mietpreis. Dem Mieter steht jedoch der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht entstanden, bzw. wesentlich geringer ist. 10. Der Mieter darf mit der Mietsache im westeuropäischen Ausland reisen. Für eventuell anfallende Auslandspapiere hat er selbst zu sorgen. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teiles einer einzelnen Bestimmung lässt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt.