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Trabant selber fahren

Trabant mieten in Leipzig mehr Text

Standort:
DE-04109 Leipzig
Hersteller: Trabant
Leistung (PS): 26
Farbe: blau
Modell: 601 de Luxe
Preis (in EUR inkl. MwSt)
 
Stunde: 29,-
3 Stunden: 49,-
8 Stunden: 99,-
24 Stunden: 149,-
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Erleben Sie ein (N)ostalgisches Erlebnis, mieten Sie sich einen Trabi für einen ganzen Tag und entdecken Sie die \"Stadt der Helden\". Für Ihr Erlebnis erhalten Sie Kartenmaterial und auf Wunsch ein Roadbook mit Geheimtipps.

Ein unvergessliches Erlebnis für bis zu 4 Personen.
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  • Klimaanlage:   
  • Automatik:   
  • Radio / CD:   
  • Navigationssystem:   
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) für Trabitouren „pauschale Angebote“

1.Mietpreis und Zahlung
Der Mietpreis wird jeweils aus der gültigen Preisliste entnommen. Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig, falls keine andere Vereinbarung ge-troffen wurde: 100% der entstehenden Mietkosten sind bei Vertragsabschluß fällig. Eine Kaution von € 50,- ist bei Übernahme des Fahrzeuges beim Ver-mieter in bar zu hinterlegen. Kraftstoffkosten werden nachträglich pauschal anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer mit € 15,- / 100 km von der Kauti-on abgezogen bzw. in Rechnung gestellt. Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur wäh-rend der vereinbarten Zeit.

2.Reservierung, Übernahme
Eine Reservierung ist nur bei schriftlicher Bestätigung bzw. Email durch den Vermieter verbindlich. Sie gilt nicht für bestimmte Fahrzeuge. Bei der Fahr-zeugübernahme sowie bei Rückgabe sind die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten unbedingt einzuhalten. Bei der Fahrzeugübergabe ist ein Übergabepro-tokoll zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, gegebenenfalls Mängel festzuhalten sind.

3.Nichterfüllung
Wird das Fahrzeug nicht spätestens 30 Minuten nach der vereinbarten Zeit übernommen, so ist der Vermieter an die Bereitstellung des Fahrzeuges nicht mehr gebunden. In Fällen der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, anstelle des Anspruches auf Erfüllung sein Wahlrecht auch dahingehend auszuüben, dass der Mieter verpflichtet ist, einen pauschalierten Schadensersatz für die gesamte Mietzeit an den Vermieter zu zahlen. Dem Mieter bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer war.

4.Unbefugte Überschreitung der Mietzeit
Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter überschritten, berechnet der Vermieter ab 20 Minuten nach vereinbarter Rückgabezeit € 20,- / angefangene 20 Minuten. Unbeschadet hiervon bleiben die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Schadenersatz.

5.Berechtigte Fahrer, allgemeine Benutzung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dessen Familienangehörigen/Kunden benutzt werden. Eine Weitervermietung oder Weiterverteilung ist untersagt. Voraussetzung für das Lenken eines Wagens ist immer eine gültige Fahrerlaubnis, die bei Fahrzeugübergabe kontrolliert wird. Bei Verstoß hat der Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet darüber hinaus für jeglichen Schaden voll. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteili-gung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährli-chen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder ein-zusetzen. Weiterhin ist der Vermieter berechtigt den gültigen Personalausweis des Mieters vor Fahrtantritt einzusehen und sich zur Absicherung eine Kopie zu fertigen.

6.Verschleiß-, Reparaturschäden
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Der Mieter ver-pflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand und unbeschädigt zurückzugeben. Andernfalls werden dafür anfallende Kos-ten in Rechnung gestellt. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich per Email oder fernmündlich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur unumgänglich werden, so ist das Fahrzeug unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben, bevor weitere Schäden eintreten. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter zuvor davon unbedingt zu informieren und die Genehmigung zur Reparatur abzuwarten. Die spätere Reparaturkostenrechnung kann nur bei Vorlage der entsprechenden Belege abgerechnet werden.

7.Verhalten bei Unfällen
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten und die evtl. Feststel-lung der Schuldfrage zu klären. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Irgendwelche Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist an den Vermieter ein ausführlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen und evtl. Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssi-cher, so ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständi-ge Polizeibehörde zu unterrichten. Bei einer Schadenshöhe über der festgelegten Eigenhaftung ist der Vermieter ebenfalls sofort zu verständigen.

8.Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung 50 Mill. Euro Deckungssumme bei Sachschäden nach Pauschalsystem. Für evtl. im Fahrzeug beförderte Güter oder Personen ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör, persönlichen Gegenständen geht zu Lasten des Mieters. Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt wer-den. Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht. Der Mieter wird jedoch bezüglich Schäden am Fahrzeug so gestellt, als ob eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von €1.000,- für das Fahrzeug abgeschlossen wäre.

9.Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Unfallschäden. Der Mieter haftet jedoch, auch wenn ein Haftungsausschluss vereinbart worden ist, für Un-fallschäden unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder den Schaden durch alkohol- oder drogen-bedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Die Haftungsfreistellung ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten bezüglich Verkehrsunfällen verstößt. Für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z.B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehenden Schäden haftet der Mie-ter ohne Begrenzung. Gleichfalls haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühr, Wertminderung und Einsatzausfall während der Repara-turzeit. Der Vermieter hat das Recht, zusätzlich 20 % zu verlangen. Generell ist der Vermieter nicht verpflichtet, hierfür einen Nachweis zu erbringen, oder ob das beschädigte Fahrzeug hätte weitervermietet werden können. Im Übrigen tritt die gesetzliche Haftung in Kraft.

10.Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahr-zeug-Haftpflichtversicherung besteht. Der Vermieter haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter, werden ausgeschlossen.

11.Verjährung
Ist es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich, eine polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 des BGB erst, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Akten einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens 6 Monate nach Rück-nahme des Fahrzeuges.

12.Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Diese können an den zentralen Warenring, also an Dritte, weitergegeben werden, wenn bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß zurückge-geben wird, Mietforderungen oder dem Vermieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden.

13.Zurückbehaltungsrecht
Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug wegen irgendwelcher angeblicher Gegenan-sprüche zurückzuhalten.

14.Schlußbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung Un-wirksamkeit erlangen, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Für alle evtl. Streitigkeiten aus und über diesen Vertrag wird ausdrücklich der Sitz des Unternehmens als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort ist Leipzig.
  • Für Selbstabholer
  • Lieferung kann angeboten werden.

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Vermieter seit: 30.06.2008
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