Buggy 2-Sitzer mit Straßenzulassung und Anhänger (Zuladung ca. 150 kg), Höchstgeschwindigkeit ca. 105 km/h (mit Anhänger ca. 80 km/h), 40 PS, Führerscheinklasse B, Mindestalter des Mieters 21 Jahre, Fahrzeug muss beim Vermieter direkt übernommen werden. (Das abgebildete Quad gehört nicht zum Mietumfang.)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Quad/ATV/Buggy
1. Der Mietvertrag wird unter den nachstehenden Bedingungen geschlossen, die der Mieter ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat. Mündliche Nebenabreden sind rechtsunwirksam. Der Mieter erklärt, dass er sich vom ordnungsge-mäßen und verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs überzeugt hat, was er mit Unterzeichnung des Vertrags bestä-tigt. Bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und bei grober Fahrlässigkeit erlischt jeder Versicherungsschutz.
2. Der Mieter besitzt die zum Führen des Fahrzeugs notwendige Fahrerlaubnis und hat das 21. Lebensjahr vollendet, welche er dem Vermieter unter Vorlage des Führerscheines und dem Personalsausweis nachweist. Der Mieter hat das gemietete Fahrzeug schonend zu behandeln und die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung zu be-achten. Der Mieter wurde in die Handhabung des Fahrzeugs eingewiesen. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes zu beachten und auf die Verkehrssicherheit zu achten.
Der Mieter hat den Ölstand, Wasserstand, Reifendruck u. Spannung der Kette regelmäßig zu kontrollieren. Er haftet für Schäden, die während der Mietzeit an dem Fahrzeug entstehen, es sei denn, er führt den Beweis, dass ihn kein Verschulden trifft. Zu einem Schaden gehört auch unverhältnismäßig hoher Reifenabrieb. Der Mieter haftet selbst-ständig u. uneingeschränkt für alle Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht und das Versicherungsrecht die wäh-rend der Mietzeit entstehen. Er hat die daraus resultierenden Kosten zu tragen. Bei Schäden am Fahrzeug, Verlust des Fahrzeugs und Verletzungen des Mietvertrages haftet der Mieter nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun-gen. Das Mietfahrzeug wird ausschließlich zur privaten Nutzung angemietet. Eine gewerbliche Nutzung ist vor Anmie-tung mit dem Vermieter abzuklären. Das Fahrzeug darf nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden. Eine Fahrt ins Ausland oder die Benutzung im Ausland ist nur gegen schriftliche Einwilligung des Vermieters möglich. Der Mieter darf das Mietfahrzeug nur auf Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder auf erlaubten eigenen o. fremden Privatgrundstücken, deren Benutzung Dritten erlaubt ist, benutzen. Eine Be-nutzung im Gelände (Off-Road) oder auf Cross- oder Rennstrecken, bei Renn- und Sportveranstaltungen ist ausdrück-lich nicht gestattet. Es ist auch nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen, befördern von Lasten oder zum Zie-hen von Anhängern zu verwenden. Die in den Fahrzeugpapieren aufgeführte Gewichtsbelastung ist zu beachten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug vor dem Zugriff dritter gesichert ist. Über Nacht ist das Fahrzeug in geschlossenen Räumen abzustellen und gegen Zugriff Dritter zu sichern. In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ist das Fahrzeug in geschlossenen Räumen abzustellen und gegen Zugriff Dritter gesondert zu sichern. Für Schäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter für die tatsächlich anfallenden Kosten, nämlich Reparaturkosten, Bergungs- und Rück-führungskosten. Diese Kosten sind durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen festzustellen, dessen Kosten vom Mieter zu tragen sind. Des Weiteren sind zu erstatten: Die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung sowie der Ausfall während der Reparaturzeit bzw. der Zeit der Wiederbeschaffung im Falle eines To-talschadens. Als Mietausfall ist pro Tag ein Betrag in Höhe des Tagesmietsatzes zu erstatten, es sei denn der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen. Soweit der Mieter das Fahrzeug einem berechtigten Fahrer überlässt, haftet er im Falle eines Schadens gesamtschuldnerisch.
3. Dem Mieter wird das Original des Kraftfahrzeugscheins ausgehändigt. Der Mieter übernimmt das Fahrzeug in ein-wandfreien und verkehrssicheren Zustand. Bei Übergabe festgestellte Mängel sind schriftlich zu dokumentieren. Auf-tretende Mängel am Fahrzeug sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, am Fahr-zeug Veränderungen vorzunehmen. Soll während der Mietzeit ein Mangel behoben werden, der nicht auf das Ver-schulden des Mieters zurückzuführen ist und der die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beein-trächtigt, so ist der Mieter berechtigt, durch eine autorisierte Fachwerkstatt die Reparatur bis zu einem Betrag von 50 € auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Verursacht die Reparatur höhere Kosten, so ist der Vermieter zu informie-ren.
4. Bei Übergabe des Fahrzeugs zahlt der Mieter an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 250 €, die nach Rückga-be des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Zustand an den Mieter zurückgezahlt wird. Falls das Fahrzeug nach Beendi-gung des Mietverhältnisses in nicht ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, ist der Vermieter berechtigt, den vor bezeichneten Betrag auf die zur Beseitigung der Mängel notwendigen Aufwendungen zu verrechnen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zum bezeichneten Zeitpunkt mit überlas-senen Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung des Termins hat der Mieter dem Vermieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Als Entschädigungsbetrag wird vereinbart pro Stun-de 20 € / max. der Tagesmietsatz.
6. Quads / ATVs und andere helmpflichtige Fahrzeuge dürfen nur unter Benützung eines nach StVO zulässigen Hel-mes geführt werden, eventuelle Beifahrer haben diese Helmpflicht ebenfalls zu beachten. Buggys dürfen ohne Helm gefahren werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge über keine Vollkasko-Versicherung sowie Insassen-Unfallversicherung verfügen. Bei dem Umgang mit dem Mietfahrzeug ist dies dementsprechend zu berücksichtigen (s. Punkt 2).
7. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis ist in voller Höhe im Voraus bei Übernahme des Fahrzeugs zu entrichten.
8. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle eines Diebstahls oder eines anderweitigen Schadens am Fahrzeug bzw. der Beteiligung des Fahrzeugs an einem Unfall den Vermieter umgehend zu informieren. Sollte er hierzu nicht in der Lage sein, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Information durch Dritte erfolgt. Im Falle eines Unfalls ist der Vermieter schriftlich über den Unfallhergang innerhalb einer Frist von 2 Tagen zu informieren. Bei Diebstahl, Brand oder Unfall hat der Mieter umgehend die zuständige Polizeidienststelle zu informieren. Es sind die Daten der Unfallbeteiligten, wie Namen der unfallbeteiligten Personen, der Zeugen, die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und die Namen der aufnehmenden Polizeibeamten sowie die Dienststelle und das Aktenzeichen schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten ein Schuldanerkenntnis abzugeben.
9. Gerichtstand ist der Sitz des Unternehmers in Möckmühl/Heilbronn.
Stand 01. Mai 2008
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Vermieter seit: 24.06.2008
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