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Artikelnummer: 2267336576
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DE-81243 München
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MB Sprinter

langer Radstand mehr Text

Art: ohne Fahrer
Fahrzeugtyp: Kastenwagen
Laderaumlänge: über 3 m
Preis (in EUR inkl. MwSt)
 
1 Tag: 75,-
Fr 17h - Mo 08h: 170,-
1 Woche: 285,-
1 Monat: 1.249,-
Länge: 420
Breite: 172
Höhe: 185
Nutzlast: 1030 KG

Die angezeigten Preise sind inkl. Mehrwertsteuer.
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muenchen@caro-mail.de

Bodenseestr. 222
81243 - München

089 / 203214635

email: muenchen@caro-mail.de


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Mo 08:00-18:00 Uhr
Di 08:00-18:00 Uhr
Mi 08:00-18:00 Uhr
Do 08:00-18:00 Uhr
Fr 08:00-18:00 Uhr
Sa 08:00-12:00 Uhr
So Geschlossen
1.Fahrzeugübergabe und Mietzeit
a)Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Mietwagen in einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werk­zeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tacho­plombierung übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b)Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
c)Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Ver­mieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inan­spruch­nahme des Mietwagens zu berechnen.
d)Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der ver­ein­barten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht nach­kommen kann.

2.Benutzung des Fahrzeuges
a)Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch festangestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berech­tigte Dritte ist der Mieter verpflichtet
aa)dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen,
ab) sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahr-­
erlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist, über eine mehr als einjährige
Fahr­praxis verfügt und
ac) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen be-­
kannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
b)Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Ein­­­satz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestim­mun­gen des Güterverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
c)Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei:
ca) Teilnahme an Motor-Sportveranstaltungen;
cb) Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn, der Vermieter hat aus­drück­-
lich zugestimmt;
cc) dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestim­mungen.
d)Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regel­mäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.
e)Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Repa­ra­­turen über € 100,- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
f)Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Ab­rechnung zu Grunde gelegt. Das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern nachzuweisen, bleibt beiden Parteien vorbehalten.
g)Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermie­ter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -her­gangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schaden und/oder Schuld an­er­kennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vor­zu­greifen (bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schaden­­aufklärung droht dem Mieter die Gefährdung seines Versich­erungsschutzes und somit trotz eventuell gezahlter Gebühr für Haftungs­beschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.).
h)Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich geneh­migtem und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO.).
i)Für die Bearbeitung von durch den Mieter/Fahrer des Mietfahrzeuges verur­sach­ten Ordnungswidrigkeiten/Strafmandate berechnet Caro eine Bearbei­tungs­gebühr von € 10,00.

3.Rückgabe des Fahrzeuges
a)Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich. Diese ist im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekannt gegeben.
b)Bei ungenehmigter Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters trägt der Mieter das Risiko einer Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Dritten bis zum Beginn der nächsten Geschäftszeit des Vermieters.

4.Versicherungsschutz
a)Haftpflicht-Versicherungssumme: Maximal € 50.000.000 gegen Personen-, Sach- und Ver­mögensschäden, max. € 8.000.000 pro Person und Schaden.
b)Teilkaskoschäden (Feuer-, Glasbruch-, Diebstahl- und Wildschäden) nur gegen Zusatz­gebühr.
c)Bei vereinbarter Insassen-Unfallversicherung gelten folgende Leistungen:
Invalidität € 20.000, Tod € 10.000, Heilkosten € 500; ggf. anteilsmäßig auf die In­sas­sen verteilt. Bei vier oder mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Summe um 50 %.

5.Mieterhaftung
a)Vollhaftung
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet für jeden am Fahr­zeug während der Mietdauer von ihm zu vertretenen Schaden (ins­be­sondere bei Verstoß gegen diese Geschäftsbedingungen) einschließlich Scha­den aus Verlust des Fahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall bis zum vollen Wagen­wert. Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamt­schuldner.
b)
c)Haftungsbeschränkung
Der Mieter kann sich von der Haftung für Vollkaskoschäden gegen Zahlung eines Entgeltes gegenüber dem Vermieter nach den Grundsätzen einer Voll­kasko­versicherung teilweise freistellen, sofern dies auf der Vertrags­vorderseite ver­einbart wurde. Die Selbstbeteiligung wird auf der Vorderseite vertraglich fest­gelegt bzw. ergibt sich aus dem mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren von einander unabhängigen Vollkasko-schäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbst­beteiligung. Vollkaskoschäden sind Schäden, die ein Ver­sicherungs­unternehmen im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraft­­fahrt­versicherung (AKB) regulieren müsste. Hinsichtlich aller übrigen zu vertretenden Schäden (z.B. falsche Betankung, falsche Beladung, etc.) haftet der Mieter voll. In voller Höhe haftet er auch bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung sowie auch bei fahrlässigen Ver­­stößen gegen Ziffer 2 a, c oder g dieser Mietbedingungen. In voller Höhe haftet der Mieter auch bei Nichtbeachtung des Zeichen 256 StVO (Durchfahrtshöhe).
d)Teilkaskoversicherung
Bei Abschluss einer Teilkaskoversicherung haftet der Mieter insbesondere für Glasbruch-, Haarwild- und Feuerschäden mit einer Selbstbeteiligung von € 153,00 je Schaden. Bei einem vom Mieter nicht (mit)verschuldeten Diebstahl haftet der Mieter mit 10 % des Fahrzeugwertes.
e)Mietausfall
Wird für Mietausfall gehaftet, so ist täglich mindestens eine Tages­grund­gebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu ersetzen, der Nachweis eines gerin­geren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
f)Stundung – Akteneinsicht
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Ver­schlech­­terung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Mo­na­ten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet. So­fern der Un­fall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schaden­ersatz­ansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Ver­mieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungs­akte hatte. Der Lauf der Ver­jährungsfrist beginnt in diesem Falle spä­tes­tens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nach­drücklich um die Aktenein­sicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unver­züglich zu unterrichten.

6.Haftungsbefreiung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, ver­spätete Über­gabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens ent­stehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.

7.Zahlungsbedingungen – Gesamtschuldnerische Haftung
a)Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Wartung ein.
b)Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner, auch bei der Mieterhaftung nach Ziffer 5.
c)Der Berechnung der km werden ggf. die km-Zahlen des Tachometers zu Grunde gelegt (siehe auch 2.f).
d)Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung € 5,- , die Verzugszinsen 1 % pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach.

8.Nebenabreden und Ergänzungen
Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schrift­lichen Bestätigung des Vermieters.

9.Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einver­stan­den. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahr­­zeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personen­bezogenen Daten in eine Warndatei weiter­gegeben werden.

10.Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültig­keit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.

11.Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Ver­mieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

12.Gerichtsstandsvereinbarung
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertrags­abschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen oder ein Vollkaufmann ist.
  • Für Selbstabholer
  • Lieferung kann angeboten werden.

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Vermieter seit: 08.02.2008
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