MAN Lion Coach-Reisebus mit AHK, Klima, WC,
DVD-TV, Bordküche, Navi, 59+1 Sitzplätze
Bj. 12/2006, alle Sitze mit Sicherheitsgurten
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Koblenzer Str. 53
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- Standard : € 590,- pro Tag
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Reisebedingungen (Diese Reisebedingungen sind Bestandteil des Reisevertrages)
1. Buchung der Reise
Mit der persönlichen, schriftlichen, mündlichen, telefonischen oder per Internet getätigten Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter, im nachfolgenden Vermieter genannt, den Abschluss eines Reisevertrags verBINdlich an. Dieses erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Vertragsverpflichtungen einsteht. Hinweis zur Verwendung von Kundendaten:Wir sind berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber/Kunden betreffen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder mündlichen Annahme durch den Vermieter zustande. Der Kunde erhält eine Reisebestätigung, die ihm zugleich als Teilnehmerausweis dient.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss hat der Kunde eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu leisten. Bei Musikveranstaltungen kommt der Betrag für den Wert der Eintrittskarte hinzu und erhöht den Betrag der Anzahlung. Die Restzahlung muss ohne weitere Aufforderung bis spätestens 28 Tage vor Reiseantritt bei uns (in bar oder per Scheck) oder auf einem unserer Konten (per Überweisung) eingegangen sein. Bitte beachten Sie, dass der Überweisungsweg manchmal 7 Tage und länger dauern kann. Erteilen Sie den Auftrag bitte rechtzeitig und geben Sie bitte unbedingt Ihren Namen, das Reiseziel und das Reisedatum an. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises bis Reiseantritt besteht für den Reisenden kein Anspruch auf Erbringung von Reiseleistungen durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen des § 326 BGB.
3. Vertragliche Leistungen
Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Vermieter BINdend. Der Vermieter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. Abänderungen und Nebenabreden sind von dem Vermieter schriftlich zu bestätigen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
m Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Loch Tours den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende ohne Zahlung eines Entgeltes vom Reisevertrag zurücktreten. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, so bleiben eventuelle Ansprüche auf Minderung beschränkt. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Vermieter geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn wirksam - am besten durch eine schriftliche Erklärung - von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Vermieter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so hat der Vermieter den Anspruch auf Entschädigung. Für die pauschalierte Stornoentschädigung gelten folgende Prozentsätze: - bis zu 28 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises,
- ab 27. - 21. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises,
- ab 20. - 14. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises,
- ab 13. - 02. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises,
- 1 Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises,
- bei Rücktritt am Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 100% des Reisepreises.
Die Stornogebühr berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reisenden ausschliesslich der Prämien für abgeschlossene Versicherungen, welche in voller Höhe zur Stornogebühr hinzukommen. Sind bei einer Reise Theater-, Opern- oder Musicalkarten oder Karten für Bahn- oder Schiffsfahrten gebucht, so sind die Kosten hierfür vom Endreisepreis abzuziehen und voll vom Stornierenden zu tragen, es sei denn, dass eine Ersatzperson gefunden werden kann oder die Karten zurückgegeben werden können: Wird durch die Teilstornierung einer Buchung die Umbuchung in eine andere Zimmerart (z. B. Einzelzimmer) notwendig, so hat der Reisende oder der Stornierende etwaige Mehrkosten (z. B. Einzelzimmerzuschlag) zu übernehmen, wobei sich der Reisende oder Stornierende diesbezüglich zu erklären hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird eine Umbuchungsgebühr von EUR 20,00 bis zum 30. Tag vor Reiseantritt erhoben. Nach dieser Frist kann eine Umbuchung - sofern überhaupt möglich - nur durch Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1 und gleichzeitige Neuanmeldung vorgenommen werden. Abgeschlossene Versicherungen verfallen.
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. In diesem Fall wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 20,00 erhoben. Der Vermieter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Person, die ihre Reise überträgt, und der Erwerber sind gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Reisepreises und der durch diese Übertragung entstandenen Mehrkosten verpflichtet.
6. Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Vermieter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhalt einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört, gefährdet oder sich vertragswidrig verhält. Reiseleiter, Fahrer und örtliche Vertreter von dem Vermieter sind zur Erklärung der Kündigung berechtigt. Kündigt der Vermieter, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
b) Bei Tagesfahrten bis 5 Tage, bei Mehrtagesfahrten bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisebetrag zurück. Zur Vermeidung einer Stornierung ist der Vermeiter berechtigt, dem Kunden die Reise mit geänderten Leistungen oder zu einem höheren Preis anzubieten.
7. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Vermieter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Vermeiter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Vermieter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die Mehrkosten für die Rückbeförderung von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Haftung des Reiseveranstalters
Der Vermieter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
9. Gewährleistung
- Abhilfe bei Mängeln:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Vermieter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Vermieter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es den Mangel beseitigt oder eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigen Gründen, die Loch Tours erkennbar sind, nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde.
- Minderung des Reisepreises:
Der Reisende kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn nach fruchtlosem Abhilfeverfahren die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. - Rückgängigmachung des Vertrages:
Leistet der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag danach aufgehoben, so behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet der Vermieter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren. - Schadenersatz:
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Vermieter nicht zu vertreten hat. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, Loch Tours auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
10. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Schadenersatzhaftung für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit Loch Tours selbst nur leicht fahrlässig gehandelt hat oder allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers für den Schaden verantwortlich ist. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Vermieter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen und Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung gekennzeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme, die im Verlaufe der Reise von Fahrer, Reiseleiter oder einer örtlichen Agentur angeboten werden.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Reiseleiter oder dem Fahrer zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht vorhanden, nicht erreichbar oder kann sie diese Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen - soweit zumutbar und möglich - unverzüglich den Leistungsträgern und Vermieter mitgeteilt werden. Die Telefon- und die Telefaxnummer von dem Vermieter finden Sie in der Reisebestätigung. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 1 Jahr nach Beendigung der Reise. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Vermieter an Dritte. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise notwendigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Fehlinformation von dem Vermieter bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise nicht teilnehmen kann, kann der Vermieter den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Der Reisende sollte sich über gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig informieren; gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird ausdrücklich verwiesen.
Bei Auslandsreisen ist auf jeden Fall ein gültiger Personalausweis, bei visum- pflichtigen Ländern unbedingt ein gültiger Reisepass erforderlich. Ihr Pass oder Ausweis muss vom Tag des Reiseendes gerechnet noch mindestens 6 Monate gültig sein.
14. Versicherungen, Verschiedenes
Die Reisenden sind im Omnibus im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch im Umfang der Gefährdungshaftung versichert. Bei allen Reisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung im Reisepreis inbegriffen. Bei Mehrtagesreisen empfehlen wir Ihnen den Abschluss eines Topp-Schutz-Versicherungspaketes, das Sie jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung abschliessen müssen.
Das Topp-Schutz-Versicherungspaket enthält:
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Reisekrankenversicherung
- Soforthilfe-Versicherung
- Reisegepäckversicherung.
Wir bitten Sie, jeden Koffer mit Namen und Adresse zu versehen. Kofferanhänger erhalten Sie in unserem Büro. Für liegengebliebene Gegenstände übernehmen wir keine Gewähr. Bei Einbrüchen in unseren Bus kann keine Haftung für entwendete Gegenstände übernommen werden. Freizeit- und Sportgeräte werden durch den Vermieter nur auf Gefahr des Reisenden transportiert. Für Transportschäden an diesen Geräten ist eine Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von dem Vermieter herbeigeführt. Im Omnibus herrscht Rauchverbot.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Mit der Anmeldung werden die voranstehenden Reisebedingungen anerkannt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
56727 Mayen.
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Vermieter seit: 28.04.2008
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