- Zubehör auf Anfrage erhältlich
- Langzeitmiete auf Anfrage möglich.
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5h, Tag, WE-Tarif inkl. 100km
Wochen-Tarif inkl. 1400km
€ 0, 35 pro Mehrkilometer
Weitere Tarife auf Anfrage
info@timanhaenger.de
Am Seukenbach 8
90556 - Seukendorf
0911-97796977
email: info@timanhaenger.de
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8h - 18h
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8h - 13h
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geschlossen
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AGB:
Der Mieter hat bei Übergabe/vor Abfahrt auf den ordnungsgemäßen, technischen Zustand (insbesondere Öl, Kühlwasser, Elektrik, Tankinhalt, Reifendruck etc.) und auf Beschädigungen hin überprüft. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, mit Ausnahme aufgeführter Beanstandungen, dass das Fahrzeug bei Übergabe an ihn in technisch einwandfreiem Zustand und unbeschädigt war.
Der Mieter wurde vom Vermieter darauf hingewiesen, dass er für alle selbstverschuldeten Schäden, die während der Mietzeit entstehen, selbst aufkommen muss. Die Schadenersatzverpflichtung erstreckt sich auf alle Schadenspositionen, wie beispielsweise Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietausfallkosten, Übernachtungskosten u.a.. Der Mieter verpflichtet sich ferner, für jeden Tag, für den das Fahrzeug in einer Werkstatt ist, den vereinbarten Mietzins weiter zu zahlen. Dem Mieter bleibt dabei der Einwand vorbehalten, dass ein Schaden nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Der Mieter ist ferner im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls verpflichtet, die im Versicherungsvertrag zwischen dem Vermieter und dessen Kfz-Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung dem Vermieter zu erstatten. Ferner ist der Mieter verpflichtet, zur Abgeltung der Erhöhung der Haftpflichtversicherungsbeiträge eine Zahlung in Höhe von € 500, - zu bezahlen.
Dem Mieter ist dabei ausdrücklich der Nachweiß gestattet, dass ein Schaden durch die Erhöhung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Bei jedem Unfall, egal ob selbstverschuldet oder nicht verschuldet, verpflichtet sich der Mieter die Personalien, Kfz-Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten festzustellen, den Unfall zu protokollieren und Zeugenadressen zu notieren sowie die Polizei zu verständigen.
Bei auftretenden technischen Problemen bzw. Schäden hat der Mieter unverzüglich die Fahrt abzubrechen und den Vermieter zu informieren. Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei technischen Defekten oder anderen Vertragsstörungen, es sei denn, der Vermieter wurde gesetzlich zwingend für zugesicherte Eigenschaften, für Kardinalsfehler oder für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften.
Hält der Mieter die vereinbarte Ankunftszeit nicht ein, verpflichtet sich der Mieter, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 100, - sowie entsprechend im Mietvertrag eine zusätzliche Mietgebühr für die überschrittene Zeit zu zahlen. Dem Mieter bleibt vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ein weitgehender Schadensersatzanspruch des Vermieters bleibt daneben bestehen, insbesondere wenn das Fahrzeug für einen anderen Mieter reserviert ist und dieser Schadensersatzansprüche an den Vermieter heranträgt.
Für einen verloren gegangenen Fahrzeugschein, ein verloren gegangenes Kfz-Kennzeichen etc. verpflichtet sich der Mieter eine Wiederbeschaffungsgebühr in Höhe von € 100, - zu entrichten. Dem Mieter bleibt dabei der Nachweis ausdrücklich vorbehalten, dass ein Schaden nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden ist
Der Mieter ist von der Abfahrt bis zur Übergabe an den Vermieter innerhalb dessen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag 8.00 bis 13.00 Uhr für das vermietete Fahrzeug voll verantwortlich. Stellt der Mieter das Fahrzeug nach Geschäftsschluss vor dem Firmengelände des Vermieters ab, so hat der Mieter das Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern, das Fahrzeug insbesondere absperren (Fenster, Türen zu schließen ggf. Außenspiegel einklappen), bei Anhängern z.B. durch das vom Vermieter gegebene Schoss. Dies befreit den Mieter jedoch nicht von seiner Verantwortung für das Fahrzeug bis zur Übergabe an den Vermieter am nächsten Werktag. Das Fahrzeug können vom Mieter nur auf eigene Verantwortung vor dem Firmengelände des Vermieters abgestellt werden.
Sollte das Fahrzeug verkehrswidrig z.B. im Halteverbot, Feuerwehrzufahrt etc. abgestellt werden, muss der Mieter die Strafe übernehmen.
Verunreinigungen sind vom Mieter zu beseitigen. Wird das Fahrzeug ungereinigt dem Vermieter übergeben, verpflichtet sich der Mieter für die Kosten der Reinigung oder Entsorgung von Müll aufzukommen.
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Vermieter seit: 06.12.2007
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