Großer Fiat Ducato Diesel 9-Sitzer mit Klima, ZV, Servo, ESP, getönte Scheiben, Einparkhilfe, Radio/CD, etc.
Hinter der Dritten Sitzbank (um- und hochklappbar) verbleibt noch eine Ladefläche von rund 1, 10m Länge und 1, 70m Breite
In den Mietpreisen ist die Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 1.000, 00 je Schadensfall bereits enthalten. Ferner sind folgende km inclusive:
Tag = 250 km
3 Wochentage = 500 km
Wochenende (Freitags ab 17.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr) = 500km
Woche = 1000 km
Mehr-km = EUR 0, 20
Andere Mietzeiträume oder km-Leistungen kalkulieren wir Ihne selbstverständlich gerne individuell!
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Mo
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7.h - 18h
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Di
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7.30h - 18h
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Mi
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7.30h - 18h
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Do
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7.30h - 18h
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Fr
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7.30h - 18h
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Sa
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8h - 12h
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So
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nach Vereinbarung
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Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)
der WESER-Autovermietung Andreas Menzel e. K.
1 Mietpreis, Mietdauer, Fahrzeugrückgabe
1.1 Die gültige Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Mietpreise gelten stets ab und bis zur Anmietstation. Zustellungen und Abholungen der Mietfahrzeuge werden gesondert berechnet. Bei verspäteter Rückgabe werden Mehrkosten geltend gemacht, mindestens der nächst gültige Tarif.
1.2 Die Fahrzeugrücknahme erfolgt nur während der Geschäftszeiten. Außerhalb der Geschäftszeiten abgestellte Fahrzeuge gelten nicht als durch uns abgenommen. Für Schäden haftet der Mieter.
1.3 Bei Versagen des Kilometerzählers ist umgehend eine geeignete Werkstatt aufzusuchen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Zuwiderhandlung dieser Vertragsbedingungen errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 250 km je Tag, wenn der Mieter keine geringere Entfernung nachweist. Dem Vermieter steht das Recht zu, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn der Mieter gegen die Weisungen des Vermieters handelt, oder wenn der Vermieter nachweist, daß eine größere Entfernung zurückgelegt wurde.
1.4 Die Mietpreise enthalten die Kosten für Wartung des Fahrzeugs, Wagenwäsche, Ölverbrauch, Verschleißerscheinungen und Haftpflichtversicherung. Nicht im Mietpreis enthalten sind eventuelle Straßenbenutzungsgebühren (Maut).
1.5 Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Kfz ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 70 Euro inkl. MwSt. pro angefangenem Tag verpflichtet bis der Vermieter wieder im Besitz des Fahrzeugs ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind bei Nachweis möglich. Bei Vertragsverletzungen ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Kfz und dem Unfallgegner zugefügten Schäden in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und einer vereinbarten Haftungsreduzierung.
2 Zahlungsweise
2.1 Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miete plus Nebenkosten, mindestens jedoch 200 Euro, verlangen. Wir akzeptieren Kreditkarten gemäß Aushang nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers. Die Abrechnung bzw. Rest- oder Rückzahlung erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeuges innerhalb unserer Geschäftszeiten. Bei Zahlung per Kreditkarte ist der Vermieter berechtigt, Mehrkosten auch für Schäden am Fahrzeug ohne Unterschrift des Mieters nachzubelasten.
2.2 Für jede Mahnung wird eine Gebühr erhoben. Der Verzugszins richtet sich nach dem jeweils gültigen Diskontsatz zuzüglich 5%, jedoch mindestens 9% jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Der Mieter trägt bei Verzug sämtliche Kosten im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren.
2.3 Die Abrechnung des Mietvertrages findet grundsätzlich nur innerhalb der Geschäftszeiten statt.
Soll die Rückzahlung per Überweisung oder Scheck geschehen, berechnet der Vermieter als Mehraufwand € 5,00 inkl. MwSt. zuzüglich Porto.
3 Kraftstoffkosten
Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und muß vollgetankt zurückgegeben werden. Wenn der Vermieter das Fahrzeug nachtanken muß, wird der Treibstoff gemäß dem tatsächlichem Aufwand zuzüglich einer einmaligen Aufwandsentschädigung in Höhe von € 5,00 incl. MwSt. berechnet.
4 Reservierung, Übernahme
4.1 Vorbestellungen sind verbindlich. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Fahrzeugtyp. Wird das Fahrzeug nicht 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit abgeholt, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
4.2 Vorverträge und schriftliche Reservierungen sind bindend.
5 Benutzung des Fahrzeugs
5.1 Den Mietwagen dürfen
5.1.1 allein der Mieter, die im Mietvertrag genannten Fahrer und die bei dem Mieter angestellten Berufsfahrer und Familienangehörige des Mieters ( berechtigte Dritte ) benutzen. Das Verhalten eines Dritten, dem der Mieter das Fahrzeug zum Gebrauch überlässt wird dem Mieter zugerechnet.
5.1.2 Bei der Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet der Vermieterin die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen, sich vor Überlassung des Mietwagens davon zu überzeugen, dass der berechtigte Dritte im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist und mindestens über eine mehr als dreijährige Fahrpraxis verfügt. Ferner sind dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges diese Mietbedingungen bekannt zugeben und er ist zu deren Einhaltung zu verpflichten. Die das Fahrzeug benutzenden berechtigten Dritten sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
5.2 Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
5.3 Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei:
5.3.1 Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen,
5.3.2 Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt,
5.3.3 dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen und entgegen den anerkannten Regeln ordnungsgemässer Ladungssicherung
5.3.4 Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
5.4 Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korregieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.
5.5 Die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit erforderlichen Reparaturen darf der Mieter nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung (Einwilligung) ausführen lassen, sofern diese einen Rechnungsbetrag in Höhe von € 50,00 übersteigen. In jedem Fall sind Reparaturen in einer dem Fahrzeugtyp entsprechenden Markenfachwerkstatt ausführen zu lassen.
5.6 Bei jedem Unfall / Schaden -gleich ob selbst oder fremd verschuldet oder schuldlos entstanden (bspw. Wildunfälle)- ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen das der Unfall/ Schaden/ die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Der Mieter und ggf. der berechtige Dritte haben alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -hergangs gehört. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung verliert der Mieter seinen Versicherungsschutz und trägt somit trotz eventuell gezahlter Gebühr für Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden).
5.7 Stellt sich während des Anmietzeitraumes ein technischer Mangel ein, ist der Vermieter hierüber umgehend zu informieren, damit der Defekt beseitigt werden kann. Wird der Vermieter von auftretenden technischen Mängeln nicht in Kenntnis gesetzt, so haftet der Mieter uneingeschränkt für einen hieraus resultierenden weitergehenden Schaden. Reparaturkosten werden insoweit nicht ersetzt.
5.8 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)
5.9 Die Vermieterin hat jederzeit das Recht zum Fahrzeugtausch, wenn ein erheblicher, in der Person der Vermieterin liegender Grund das erfordert und der Fahrzeugtausch für den Mieter zumutbar ist. Es besteht nur der Anspruch auf ein gruppengleichwertiges Fahrzeug, nicht aber auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder eine bestimmten Fahrzeugtyp oder eine bestimmte Ausstattung.
6 Versicherungsschutz
Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von
€ 50 Mio. für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf € 8,0 Mio.
7 Haftung des Mieters
7.1 Grundsätzlich haften Mieter und Fahrer gesamtschuldnerisch gegenüber dem Vermieter
7.2 Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffer 5.1.2, 5.2, 5.3 und 5.4 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
7.3 Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,00 je Schaden für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Selbstbeteiligung gilt nur, soweit keine davon abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
7.4 Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen gemäß Ziffern 5.1.2, 5.2, 5.4, 5.6 und 5.7 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 5.6 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung (z.B. Falschtankung) entstehen.
7.5 Eine ggf. vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nur bis zum Ablauf der vertraglich festgelegten Mietdauer. Nach Vertragsablauf gilt die Vollhaftung des Mieters.
8 Haftungsbefreiung der Vermieterin
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Vermieterin auf den der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypische, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ihrer gesetzlichenVertreter oder Erfülungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet die Vermieterin bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Vermieterin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.
9 Persönliche Daten
9.1 Folgende persönlichen Daten des Mieters darf die Vermieterin mit ihrer EDV verarbeiten, speichern und übermitteln:
9.1.1 Name, Anschrift, e-mail Adresse, Telefax- und Telefonnummer, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummer
9.1.2 vom Mieter unbezahlte Forderungen der Vermieterin
9.2 Die Vermieterin darf die in Ziff. 9.1 genannten Daten an Rechtsanwälte, Kreditkartenaussteller, Fahrzeughersteller sowie an kooperierende Unternehmen weitergeben, soweit das erforderlich ist, um die berechtigten Interessen der Vermieterin oder der Genannten zu schützen und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeiträchtigt werden. Ein berechtigtes Interesse der Vermieterin und der Genannten liegt vor, wenn der Mieter oder der für ihn Handelnde bei der Anmietung unrichtige Angaben macht, das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgibt, das vermietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird oder der Mieter fällige Forderungen der Vermieterin nicht erfüllt oder erfüllungshalber geleistete Forderungen ( Schecks, Wechsel, Kreditkarten ) nicht eingelöst, bezahlt oder protestiert werden.
10 Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.
11 Gerichtsortvereinbarung
Es wird der Sitz der Vermieterin als Gerichtstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist: ferner wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
Stand: 01/2005
Vermieter:
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Vermieter seit: 14.11.2006
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