Sie möchten Menschen, die in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind, zu mehr Mobilität verhelfen?
Dann ist der Sprinter 9-Sitzer mit Rollstuhlrampe das perfekte Fahrzeug für Sie.
Egal ob Sie eine Tagestour planen, eine größere Reise unternehmen möchten oder für einen längeren Zeitraum Mobilität sicherstellen wollen.
Dieses Fahrzeug ist einfach zu bedienen und verfügt über eine Vorrichtung zur sicheren Verankerung der Rollstühle während der Fahrt. Je nach Bedarf können auch übliche Sitzbänke montiert werden.
Der Sprinter 9-Sitzer mit Rollstuhlrampe sichert Ihre Flexibilität und schont Ihr Budget, denn unsere Preise verstehen sich incl. Versicherung und 500 Freikilometer!
Bei EC- oder Barzahlung kommt eine Kaution von 150, 00 € zum Mietpreis hinzu, die Sie, sofern Sie das Fahrzeug vollgetankt und ohne Neuschäden abgeben, in voller Höhe zurückerhalten. Bei Anmietung per Kreditkarte entfällt eine Kaution.
Wenn Sie das Fahrzeug Stundenweise mieten, beträgt die Kaution 100 €.
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1. Definition
Die Bezeichnung AVIS in diesen Mietvertragsbedingungen kennzeichnet den jeweiligen Vermieter des Kraftfahrzeuges („Fahrzeug“), der sich aus der Angabe unter der Überschrift „AVIS Kontaktadressen“ auf der Seite 1 des Fahrzeugmietvertrages („Mietvertrag“) ergibt (bei AVIS-Lizenznehmern abweichend von Ziff. 17 der Mietvertragsbedingungen). Die Bezeichnung Mieter und Fahrer kennzeichnet auch weibliche Mieter und/oder Fahrer.
2. Übernahme des Fahrzeuges
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Fahrzeugübernahme der Vermietstation zu melden.
3. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung auch von den Mitgliedern seiner Familie, bei Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern oder von den sonstigen auf der Seite 1 des Mietvertrages mit ihren Vor- und Zunamen eingetragenen Fahrern ge-führt werden. In allen Fällen, in denen das Fahrzeug außer vom Mieter von einer oder mehreren zusätzlichen Personen gefahren werden soll, wird hierfür pro Mietvertrag zusätzlich die im Beiblatt Wichtige Kunden-Information angegebene Verwaltungsgebühr berechnet.
Jeder Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen und den AVIS-Mindestanforderungen in Bezug auf Alter und Dauer des Führerscheinbesitzes entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben sich aus dem Beiblatt Wichtige Kunden-Information.
4. Nutzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigte Fahrer gem. Ziff. 3 sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt.
Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW u.a. auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber.
Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. LKW-Maut).
5. Abstellen des Fahrzeuges
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schließen.
6. Einreiseverbot
Dem Mieter/Fahrer ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, die von AVIS generell oder für bestimmte Fahrzeugmarken bzw. -modelle gesperrt sind. Verbindlich hierfür sind die Angaben auf Seite 2 des Mietvertrages. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
7. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist AVIS berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Im Falle der Nichtbeachtung behält sich AVIS vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.
Wird das Fahrzeug – auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere bei AVIS – außerhalb der Stationsöffnungszeiten oder an einem anderen Ort als einer AVIS-Station oder sonst verspätet zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Station oder bis AVIS das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges. An Vermietautomaten (ARTs) ist eine Fahrzeugrückgabe nicht möglich. Bestimmte im Beiblatt Wichtige Kunden-Information angegebene Fahrzeugmodelle dürfen nur während der Stations-Öffnungszeiten an AVIS-Personal zurückgegeben werden.
8. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne
Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
b) zur Weiterleitung an AVIS die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird,
c) von dem Mieter/Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich in der nächst erreichbaren AVIS-Station vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere in dieser AVIS-Station abzugeben. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, AVIS und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen AVIS und Mieter/Fahrer erforderlich ist.
Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit der nächstgelegenen AVIS-Station die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen und auch außerhalb deren Öffnungszeiten die Interessen von AVIS bestmöglich zu wahren.
9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere AVIS entstehende Kosten und Mietausfall.
Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet AVIS für entstehende Gebühren und Kosten gemäß dem Beiblatt Wichtige Kunden-Information. AVIS ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
10. Haftungsreduzierung
Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziff. 11 – seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff. 9 gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall reduzieren. Die Zusatzgebühr sowie etwaige Sonderregelungen ergeben sich aus dem Beiblatt Wichtige Kunden-Information.
Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
11. Wegfall der Haftungsreduzierung
Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 tritt nicht ein, wenn der Mieter/Fahrer seine Pflichten, insbesondere auch die der Ziff. 2. bis 8. grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, es sei denn, die Verletzung ist nicht ursächlich für die Entstehung des Schadens oder Verlustes. Bei einem durch grob fahrlässige Pflichtverletzung verursachten Schaden oder Verlust ist AVIS berechtigt, den Mieter über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens gem. Ziff. 9. in Anspruch zu nehmen. Im Falle eines durch vorsätzliche Pflichtverletzung verursachten Schadens oder Verlustes haftet der Mieter vollumfänglich gem. Ziff. 9.
12. Versicherungen
Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges oder im Vermietland gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
Eine erweiterte Insassenunfallversicherung ist möglich und zwar entweder mit einfacher oder mit erhöhter Deckung Der gewünschte Deckungsumfang wird durch die Angabe der entsprechenden Gebühr in der Zeile „Insassen-Unfallversicherung“ auf Seite 2 des Mietvertrages dokumentiert.
Die Versicherungssummen, Prämien, sonstigen Konditionen und die Versicherungsgesellschaft ergeben sich aus der Broschüre „AVIS-Versicherungsschutz (SuperPAI/PAI)“ und dem Beiblatt Wichtige Kunden-Information.
13. Zahlungsverpflichtung des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an AVIS den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus den auf Seite 2 des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung des bei der Rückgabe ggf. fehlenden Kraftstoffes zzgl. Betankungsservice ein.
Wird das Fahrzeug gemäß Ziff. 7, 2. Abs. verspätet zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tarif; war ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige Standard-Tarif berechnet.
Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages.
14. Haftung von AVIS
AVIS bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.
Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 60 Minuten zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung um diesen Zeitraum verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AVIS liegende und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden AVIS für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.
Im Fall dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug oder in der AVIS-Station beschädigt werden oder abhanden kommen, haftet AVIS nur bei Verschulden.
Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung von AVIS für Schadensersatz wie folgt beschränkt: (i) AVIS haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis; (ii) AVIS haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
Die in vorstehendem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
15. Datenschutz-Einwilligung
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz von AVIS Autovermietung GmbH & Co KG und anderen – auch ausländischen – Unternehmen innerhalb des AVIS-Verbundes gespeichert und diesen übermittelt werden. Der Mieter ist ferner damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten für Zwecke der Versendung von Informationen über die Dienstleistungen von Unternehmen des AVIS-Verbundes und deren Marketing-Partnern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels, Kreditkartenunternehmen) – auch außerhalb Deutschlands – gespeichert und diesen übermittelt werden.
16. Datenschutz – Hinweis zum Ortungssystem
Dem Mieter ist bekannt, dass AVIS Teile ihrer Mietwagenflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausstattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Sabotage, Verstoß gegen die Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. AVIS ist für die Datenerhebung und –speicherung verantwortlich.
17. Anwendbares Recht/Gerichtstand/Hauptverwaltung/Geschäftsführer
Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz von AVIS zuständige Gericht zuständig. AVIS ist jedoch berechtigt, auch jedes andere zu-ständige Gericht anzurufen.
- Für Selbstabholer
- Lieferung kann angeboten werden.
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Vermieter seit: 05.08.2008
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