DB 208 D Kasten, kurz, flach
Lademaße: 2, 50m x 1, 68m x 1, 55m
Nutzlast: 765 kg
Durchfahrtshöhe: 2, 35m
...auch als 9-Sitzer!!!
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1 Tag, 100 km frei, Vollkasko mit 400, 00 SB: 64, 00 €
1 Tag, 500 km frei, Vollkasko mit 400, 00 SB: 126, 00 €
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8 - 13 Uhr u. 18 - 19 Uhr
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9 - 11 Uhr
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen
1. Pflichten des Vermieters
1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch
einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch.
1.2 Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) unbegrenzt haftpflichtversichert. Eine
Insassen-, Teilkasko-, Vollkasko-, oder Transportversicherung besteht nicht.
Die Haftungsbefreiung ist keine Vollkaskoversicherung.
1.3 Wartung
Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter
nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmt der Mieter
die Wartung des Fahrzeuges. Der Vermieter erstattet dem Mieter die für
notwendige Wartung anfallenden Kosten wenn die prüfungsfähigen
Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges vorgelegt werden.
1.4 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder
die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter
eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,-€ ohne weiteres,
wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters
beauftragen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten, wenn die
prüfungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges
vorgelegt werden und der Mieter nicht nach Nr. 4 dieser Bestimmungen
haftet.
2. Pflichten des Mieters
2.1 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Versagt
der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug
unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen und
die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser
Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von
100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, daß der Schaden des
Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw.
daß eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das
Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter
ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder
wenn er nachweist, daß der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2.2 Zahlungspflicht
Der Mietzins ist im voraus zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter vor
Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung in bar verlangen. Bei
Rückgabe sind die restlichen Kosten in bar zu zahlen. Der Mieter bestätigt mit
seiner Unterschrift, zahlungsfähig zu sein und den Mietpreis in bar zahlen zu
können.
2.3 Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und
von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
Voraussetzung ist in jedem Fall, daß der Fahrer in Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis ist und in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der
Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle
den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu
Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
2.4 Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug
ordnungsgemäß zu verschließen. Vor Antritt der Fahrt hat er sich durch
Einsicht in den Kfz-Schein über die Fahrzeugabmessungen zu informieren.
Der Mieter eines Fahrzeugs mit EG-Kontrollgerät ist verpflichten, die
Diagrammscheibe ordnungsgemäß auszufüllen und einzulegen. Er hat die
erforderlichen Ruhezeiten einzuhalten. Bei Nichtbeachtung kann sich der
Mieter auf eine bei Vertragsabschluß vereinbarte Haftungsbefreiung nicht
berufen.
2.5 Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen,
zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Gütervekehrsbeförderung
sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit
sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten
außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung des Vermieters
zulässig.
2.6 Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei
Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage
einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen
und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die
amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat
nach einem Unfall die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche
dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie
Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht
verliert der Mieter jeden Anspruch aus der bei Vertragsabschluß
vereinbarten Haftungsbefreiung.
2.7 Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem
Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur
während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt der Mieter
das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, so kann
der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
3. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von
der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes
Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus
haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) abdeckbar ist.
4. Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung von
Vertragspflichten entstehen, für Schäden an Aufbauten und Werbung, die
auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeuges
zurückzuführen sind sowie für Schäden die durch das Ladegut verursacht
werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachlässigung seiner
Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte
Ingebrauchnahme zurückzuführen sind. Die Haftung kann nicht durch den
Abschluß einer Haftungsbefreiung ausgeschlossen oder begrenzt werden.
4.2 Der Mieter haftet für Schäden, die durch äußere Einwirkung am
Fahrzeug entstehen, gleich aus welchem Grund. Insbesondere hat der
Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es
übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die
Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Bergungs- und Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfall
4.3 Der Mieter kann die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung sowie
der in Absatz 2 Buchstabe a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch
Zahlung eines besonderen Entgelts auf den Höchstbetrag von 400,- €
begrenzen. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die
Schadensnebenkosten, die den Selbstbehalt von 400,-€ überschreiten, nur,
wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er
Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder
drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner
voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. 2.3, Nr. 2.4, Nr. 2.5 oder
Nr. 2.6 verstoßen hat.
4.4 Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Dritten
gegenüber verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von ebenfalls 400,- €.
Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbefreiung ausgeschlossen
werden. Die Selbstbeteiligung der Haftungsbefreiung bleibt unberührt.
5. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten vom
Vermieter gespeichert werden und über den zentralen Warnring an Dritte
weitergegeben werden, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls
verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert
werden.
6. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der Mieter eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
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Vermieter seit: 13.06.2007
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