Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stellfeld & Ernst GmbH
(Anhängervermietung)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stellfeld & Ernst GmbH, Oberste-Wilms-Str.22a, 44309 Dortmund gelten ausschließlich für die Vermietung von Anhängern.
§ 1 Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör.
2. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur notwendig sein, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über einen Betrag von € 100,00 hinaus gehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten.
3. Der Anhänger wird vom Vermieter wie folgt versichert:
4. Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung
Teilkaskoversicherung: € 150,00 Selbstbeteiligung
§ 2 Pflichten des Mieters
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. aus der Preisliste des Vermieters. Anhänger werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis und eine für das gemietete Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzen. Der Mietpreis ist im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters zulässig) erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs die Abrechnung gemäß der z.Zt. gültigen Preisliste.
2. Bei Abholung des Anhängers verlangt der Vermieter eine angemessene Kaution, die in bar oder EC-Cash zu hinterlegen ist.
3. Der Anhänger darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
4. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs mitzuteilen.Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen enthält. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem Vermieter unverzüglich zu melden.
5. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt ohne telefonische Rücksprache überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt, weiteren Schadensersatz gem. § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 3 Haftung des Vermieters
Der Vermieter und seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertrag genannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt bzw. abdeckbar ist.
§ 4 Haftung des Mieters
1. Der Mieter hat den Anhänger in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt den Mietanhänger einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre.
2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventuellen entgangenen Gewinns des Vermieters. Dieser entgangene Gewinn bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag an dem der beschädigte Anhänger dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Es bleibt dem Mieter der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechenden Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Anhängers auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen.
4. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung und Einhaltung der Beladungsobergrenzen selbst verantwortlich und haftet deshalb auch für Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind.
§ 5 Verjährung
Die Ersatzansprüche der Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers an gerechnet.
§ 6 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
2. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, sofern der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Erfüllungsort ist Sitz des Vermieters.