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Artikelnummer: 4761806030
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Stromerzeuger 150 kVA

150 kVA mehr Text

Standort:
Leistung: bis 1.000 kVA
Antrieb: Diesel
Hersteller: Sonstige
Preis (in EUR inkl. MwSt)
 
1 Woche: 299,88
weitere: 299,88
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Stromaggregat 150kVA,
interner 460 Liter Tank,
in Schallschutzhaube LxBxH: 3.380x1.280x2.480
Gewicht: 3.950 kg
65 dB(A) auf 7m.
Anschluss: Anschlussschienen
Optional anzumieten:
Zusatztank, autom. Netzumschaltung, Synchronisierung, Leistungskabel, Trafos.
Angegebene Preise gelten nur für
Stand - by (Notstrom-) Betrieb (1 Betriebsstunde im Preis pro Woche enthalten).
150 kVA Mietpreise für 1 Woche (7 Tage):
0 bis 1 Betriebsstunden 252, 00 € netto
Höhere Betriebsstunden auf Anfrage
Bei Anmietung länger als 6 Monate Sonderkonditionen anfragen.
Mietpreise kürzer als 1 Woche: bitte Anfragen
Bei Lieferung durch uns ist das Absetzen und Aufladen mit eigenem Kran im Transportpreis enthalten.
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Mo 07:00 bis 16:15 Uhr
Di 07:00 bis 16:15 Uhr
Mi 07:00 bis 16:15 Uhr
Do 07:00 bis 16:15 Uhr
Fr 07:00 bis 13:15 Uhr
Sa
So
Artikel 1. Definitionen

In diesen Allgemeinen Mietbedingungen wird unter nachstehenden Begriffen folgendes verstanden:
- Vermieter;
- Mieter: der Vertragspartner;
- Mietzeitraum: der Zeitraum, der beginnt, wenn die Mietsache vom Vermieter oder in dessen Namen abgeliefert bzw. vom Mieter oder in dessen Namen abgeholt wird, und endet, wenn die Mietsache vom Vermieter oder in dessen Namen zurückgeholt bzw. vom Mieter oder in dessen Namen an den Vermieter zurückgeschickt wird; der Zeitraum kann auch anfangen oder enden durch eine entsprechende vorausgehende Erklärung des Vermieters oder des Mieters;
- Mietunterbrechung: ein Zeitraum von mindestens drei Tagen, während dessen die Mietsache nicht genutzt wird.


Artikel 2. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Angebote und Verträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter bezüglich der (Ver )Mietung von Gegenständen, auf die der Vermieter diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern keine von diesen Bedingungen abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vorliegen. Bedingungen des Mieters gelten nicht.


Artikel 3. Zustandekommen von Verträgen

Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters, durch die Unterzeichnung des Vertrages durch die Parteien oder dadurch zustande, dass der Vermieter die tatsächliche Erfüllung des Vertrages in Angriff genommen hat.


Artikel 4. Mietpreis, Zahlung, Inkassokosten

4.1 Die Zahlung des Mietpreises hat sofort nach dem Rechnungserhalt mit gesetzlichen Zahlungsmitteln in den Geschäftsräumen des Vermieters oder durch Überweisung des fälligen Betrages auf das Bankkonto des Vermieters zu erfolgen.
Wenn 10 Tage nach dem Rechnungsdatum keine vollständige Zahlung erfolgt ist, ist der Mieter von Rechts wegen in Verzug. Ab dem Datum, an dem der Mieter in Verzug gerät, schuldet er Verzugszinsen über den fälligen Betrag in Höhe von 1 % pro Monat, wobei ein Monatsteil als vollen Monat angerechnet wird.
4.2 Die Zahlung hat ohne Abzug oder Aufrechnung zu erfolgen, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
4.3 Die vom Mieter geleisteten Zahlungen dienen jeweils zuerst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und erst dann zur Begleichung der am längsten offen stehenden fälligen Rechnungen, auch wenn der Mieter angeben sollte, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
4.4 Der Vermieter ist berechtigt, zwischenzeitlich Rechnungen auszustellen.
4.5 Der Mietpreis versteht sich ohne MwSt., Transport-, Service- und Wartungskosten und entspricht im Übrigen dem jeweils geltenden Preisverzeichnis des Vermieters.
4.6 Wenn die Mietsache länger als die vereinbarte Anzahl Stunden pro Tag oder Woche genutzt wird, hat der Mieter den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, und er schuldet dem Vermieter sodann einen entsprechend höheren Mietpreis gemäß dem jeweils geltenden Preisverzeichnis des Vermieters.
4.7 Wenn der Mieter mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug gerät, ist der Vermieter berechtigt, sich die Mietsache jederzeit zurückzuholen, und alle berechtigterweise aufgewendeten außergerichtlichen Inkassokosten gehen sodann auf Rechnung des Mieters. Der Mieter schuldet auf jeden Fall:
- über die ersten EUR 3.000,-- 15 %
- über den Mehrbetrag bis EUR 6.000,-- 10 %
- über den Mehrbetrag bis EUR 15.000,-- 8 %
- über den Mehrbetrag bis EUR 60.000,-- 5 %
- über den Mehrbetrag 3 %
Wenn der Vermieter nachweist, dass er berechtigterweise höhere Kosten hat aufwenden müssen, sind diese ebenfalls vom Mieter zu erstatten.


Artikel 5. Lieferung der Mietsache

5.1 Sofern nicht anders vereinbart wird, liefert der Vermieter die Mietsache an dem vom Mieter angegebenen Ort ab. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der betreffende Ort über eine befestigte Straße gut erreichbar und für die Ablieferung und Aufstellung der Mietsache geeignet ist.
5.2 Sofern schriftlich nicht anders vereinbart wurde, gilt eine vereinbarte Ablieferungsfrist nicht als Endfrist. Bei nicht fristgemäßer Ablieferung hat der Mieter den Vermieter schriftlich zu mahnen. Die Ablieferungsfrist beginnt erst, nachdem dem Vermieter sämtliche für die Erfüllung des Mietvertrages notwendigen Informationen vorliegen.
5.3 Hinsichtlich des Transports des benötigten Kraftstoffs (Dieselöl) erklärt der Vermieter, dass die Unternehmen, die für den Vermieter den Transport besorgen, über die gesetzlich vorgeschriebenen Papiere verfügen und den Transport gemäß den ADR-Vorschriften durchführen. Zudem erklärt der Vermieter, dass das Transportgut zum Transport zugelassen ist und hinsichtlich Art, Qualität, (Sammel )Verpackung (IBC oder Container) und Kennzeichnung dem ADR entspricht.
5.4 Wenn der Mieter selbst den Transport der Mietsache besorgt, erfolgt der Transport auf Rechnung und Gefahr des Mieters. Der Mieter befreit den Vermieter diesbezüglich von etwaigen Ansprüchen.


Artikel 6. Verpflichtungen des Mieters

6.1 Der Mieter erklärt, dass er die Mietsache in gutem Zustand erhalten hat und dem Vermieter vor Ablauf des Mietzeitraums in
demselben Zustand zurückschicken wird, in dem die Mietsache ihm zu Beginn des Mietzeitraums zur Verfügung gestellt wurde.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache wie ein guter Mieter entsprechend ihrem Nutzungszweck sorgfältig zu nutzen. Der Mieter darf das Leistungsvermögen der Mietsache auf keinen Fall überlasten.
6.3 Der Mieter ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache weiterzuvermieten, Dritten zur Nutzung zu überlassen, zu belasten, zu veräußern, zu demontieren oder zu reparieren bzw. demontieren oder reparieren zu lassen.
6.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache zu einem anderen als dem vereinbarten Ablieferungsort zu transportieren.
6.5 Wenn Dritte irgendwelche Rechte an der Mietsache bestellen wollen oder geltend machen oder wenn die Mietsache beschädigt wird bzw. Umstände vorliegen, die leicht zu einer Beschädigung führen könnten, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6.6 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden (darunter auch durch Dritte verursachte Schäden und Folgeschäden), die während des Mietzeitraums durch die Mietsache oder an derselben verursacht werden.
6.7 Wenn der Mieter die Mietsache nicht in demselben Zustand zurückschickt, in dem die Mietsache ihm zu Beginn des Mietzeitraums zur Verfügung gestellt wurde, haftet der Mieter gemäß Absatz 6 dieses Artikels für sämtliche dem Vermieter dadurch entstandenen Kosten (wie Reparatur- und Reinigungskosten), unbeschadet der dem Vermieter darüber hinaus zustehenden Ansprüche.
6.8 Wenn die Mietsache vermisst, gestohlen oder beschädigt wird bzw. verloren geht, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Schäden zu ersetzen. Wenn die Mietsache vermisst oder gestohlen wird bzw. verloren geht, schuldet der Mieter dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert der Mietsache.
6.9 Im Falle einer Mietunterbrechung hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter die Mietunterbrechung spätestens 24 Stunden vor Eintritt derselben schriftlich gemeldet wird. Nur dann schuldet der Mieter während der Mietunterbrechung keinen Mietpreis.






6.10 Vom Mieter ist zu gewährleisten, dass der Vermieter während einer Mietunterbrechung frei über die Mietsache verfügen kann. Der Vermieter ist berechtigt, sich die Mietsache während einer Mietunterbrechung zurückzuholen und an einen Dritten zu vermieten. Der Mieter ist verpflichtet, daran uneingeschränkt mitzuwirken; wenn er diesbezüglich seine Mitwirkung verweigert, schuldet er während der Mietunterbrechung weiterhin den Mietpreis, unbeschadet der dem Vermieter darüber hinaus zustehenden Ansprüche.
6.11 Etwaige Beschwerden über die (Art der) Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vermieter sind dem Vermieter innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Mietvertrages vom Mieter schriftlich mitzuteilen.
6.12 Wenn die Mietsache dem Vermieter nicht am Ende des Mietzeitraums zurückgeschickt wurde, hat der Vermieter Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung des Mietpreises, und der Mieter ist im Übrigen verpflichtet, dem Vermieter sämtliche dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen.


Artikel 7. Wartung, Reparaturen

7.1 Die Kosten des Kraftstoffverbrauchs und der täglichen Wartung der Mietsache gehen auf Rechnung des Mieters.


Die tägliche Wartung von Mietaggregaten umfasst folgendes:
- Den Ölpegelstand mindestens einmal täglich vor dem Start prüfen und gegebenenfalls bis zur obersten Markierung öl nachfüllen. Zum Nachfüllen Mehrbereichsöl 10W - 40 vom Typ ACEA E3, E5 einer renommierten Marke verwenden, oder ein gleichwertiges Produkt. Bei wassergekühlten Motoren täglich den Pegelstand der Kühlflüssigkeit im Kühler prüfen und den Kühler gegebenenfalls bis zum erforderlichen Pegelstand mit Kühlflüssigkeit nachfüllen.
- Das Mietaggregat entsprechend den Richtlinien auf dem am Mietaggregat befestigten Metallschild ständig auf abweichende Geräusche, Undichtigkeiten und sonstige Abweichungen hin prüfen.
7.2 Wenn eine Nutzung der Mietsache infolge von Mängeln nicht möglich ist, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Mängel dem Vermieter sofort gemeldet wurden, die Mietsache sich in einem Umkreis von 250 km vom Auslieferungsort des Aggregat befindet und die Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Meldung vom Vermieter behoben wurden; in diesem Fall schuldet der Mieter keinen Mietpreis, solange ihm die Nutzung der Mietsache nicht möglich ist, gerechnet ab 24 Stunden nach der Meldung der Mängel an den Vermieter.
7.3 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzteilkosten gehen auf Rechnung des Mieters, sofern diese nicht auf Material- oder Konstruktionsfehler oder auf normalen Verschleiß oder Korrosion zurückzuführen sind.
7.4 Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietaggregat während des Mietzeitraums durch ein gleichwertiges Aggregat zu ersetzen, ohne dass der Mieter deswegen Anspruch auf Vertragsauflösung oder Schadensersatz hat. Der Mieter ist verpflichtet, daran uneingeschränkt mitzuwirken.



Artikel 8. Haftung des Vermieters

8.1 Im Falle einer vom Vermieter zu vertretenden Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ist die Haftpflicht des Vermieters, sofern sie durch seine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, auf die von der Versicherungsgesellschaft erbrachten Versicherungsleistung beschränkt. Wenn die Versicherungsgesellschaft keine Versicherungsleistung erbringt oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftpflicht des Vermieters auf das Zweifache des Rechnungsbetrages beschränkt.
8.2 Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden wie beispielsweise Schäden durch Gewinnausfälle.
8.3 Der Mieter befreit den Vermieter von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der vom Mieter zu vertretenden Nichterfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen.
8.4 Die Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter erlischt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Vertrages.
8.5 Die in diesen Bedingungen festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.





Artikel 9. Vertragsauflösung, Rücknahme

Die Forderungen des Vermieters an den Mieter sind unter anderem sofort fällig, wenn
- der Vermieter nach Vertragsschluß Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund deren der Vermieter berechtigterweise befürchten muss, dass der Mieter seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
- der Mieter in Konkurs gerät, Vergleich anmeldet oder über das Vermögen des Mieters das (vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- der Vermieter vom Mieter zur Vertragserfüllung eine Sicherheitsleistung verlangt hat und diese Sicherheitsleitung nicht erfolgt oder unzureichend ist;
- der Mieter auf andere Weise in Verzug gerät und seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
In oben genannten Fällen ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag aufzulösen und sich die Mietsache zurückzuholen, wobei der Mieter verpflichtet ist, die dem Vermieter dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen, unbeschadet der dem Vermieter darüber hinaus zustehenden Ansprüche. Der Mieter ist verpflichtet, an der Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter uneingeschränkt mitzuwirken. Der Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht.
9.2 Wenn sich einer oder mehrere der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fälle ereignen sollten, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter davon sofort in Kenntnis zu setzen. Zudem ist der Mieter in gegebenen Fällen verpflichtet, dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, dass die Mietsache Eigentum des Vermieters ist.


Artikel 10. Höhere Gewalt

10.1 Unter höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die die Erfüllung des Schuldverhältnisses behindern und dem Vermieter nicht angerechnet werden können. Darunter wird (wenn und sofern diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren) unter anderem folgendes verstanden: Streiks beim Vermieter oder bei Unternehmen, von denen der Vermieter zur Vertragserfüllung abhängig ist, nicht vorhersehbare Störungen bei Zulieferern oder sonstigen Dritten, von denen der Vermieter abhängig ist, der Umstand, dass dem Vermieter eine Leistung, von der die von ihm selbst zu erbringende Leistung abhängig ist, nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, behördliche Maßnahmen, durch die es für den Vermieter unmöglich ist, seine Verpflichtungen fristgemäß bzw. ordnungsgemäß zu erfüllen, sowie ein extrem hoher Krankenstand und allgemeine Transportprobleme.
10.2 Höhere Gewalt schiebt die Verpflichtungen des Vermieters auf.
10.3 Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Vermieter nicht möglich ist, länger als drei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass daraus eine Schadensersatzpflicht erwächst.
10.4 Wenn der Vermieter beim Eintritt höherer Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, den Teil seiner Verpflichtungen, den er bereits erfüllt hat, getrennt in Rechnung zu stellen, und der Mieter ist so dann verpflichtet, die betreffende Rechnung zu begleichen, als handelte es sich um einen eigenständigen Vertrag.





Artikel 11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters. Der Vermieter kann wahlweise den Mieter auch an seinem Standort verklagen.


Artikel 12. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht
VERBINDLICHKEIT
Der Vertrag sowie die vorliegenden Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksam zu ersetzen, die dem zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommen, soweit sie für beide Vertragsteile zumutbar sind.
  • Lieferung kann angeboten werden.

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Vermieter seit: 15.05.2008
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