STILL R 50 - Elektro-Antrieb - 1, 5 t Tragfähigkeit
Überall dort, wo in großer Höhe gearbeitet werden soll, kommen die Arbeitsbühnen zum Einsatz. Unsere Arbeitsbühnen sind vielseitige, sichere und leistungsfähige Lösungen für Malerarbeiten, Gebäude- oder Brückensanierungen, Fassadenarbeiten, Arbeiten in der Elektrizitäts- oder Kommunikationstechnik, Montagearbeiten aller Art u.v.m..
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07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
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auf Anfrage
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Geschäftsbedingungen
I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung:
Deckungssumme mindestens 1 Million Euro. Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung). Vollkaskoverischerung: Eine Vollkaskoversicherung kann gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart werden. Dann beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeugs auf den Selbstbehalt der
Vollkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern der Mieter die Beschädigung nicht aus groben Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6 der Geschäftsbedingungen der Vermieter verstoßen hat.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten. Der Mieter hat jedoch vorher Rücksprache mit dem Vermieter zu nehmen.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine
Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50, - Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die
Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Geschäftsbedingungen haftet.
II. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung rechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, daß der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 750, - Euro verlangen.
3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweilgen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
4. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich telefonisch und spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Unfallskizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß auch Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Wenn das nicht möglich ist, sind die zur Aufkärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig zu treffen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Entwendung des Fahrzeugs sowie Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
7. Fahrzeugrückgabe
Jeder angefangene Tag wird voll berechnet. Der Vermieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Geschäftsbedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete pro Tag zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden enstanden ist. Die Kilometer-Abrechnung erfolgt immer von der Anmiet-Station.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Im übrigen haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten.
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus groben Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6 dieser Geschäftsbedingungen verstoßen hat.
Bei der Anmietung eines LKW haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung oder Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V. Verjährung
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt an welchem er die Sache zurückerhält. Sofern nicht eindeutig feststeht, ob Eigenverschulden des Mieters oder Fremdverschulden eines Dritten feststeht, fordert der Vermieter die Ermittlungsakten der Bußgeld- oder Strafbehörde zur Einsicht an. Die Fälligkeit der Ersatzansprüche des Vermieters tritt erst mit Einsicht in die Ermittlungsakten ein. Ersatzansprüche des Vermieters werden bis zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakten gestundet. Der Mieter ist von dem Vermieter vom Beginn der Verjährungsfrist (=Ende der Stundung) in Kenntnis zu setzen.
VI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring der Autovermieter an Dritte weitergegeben werden, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
VI. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Sitz des Vermieters wird auch dann als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
VII. Sonstiges
1. Sämtliche Vereinbarungen, z.B. Nebenabreden, Zusicherungen oder nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.
2. Soweit in diesem Vertrag keine Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Fall, daß eine oder mehrere der getroffenen Bestimmungen rechtsunwirksam sein sollten.
Besondere Mietbedingungen für Reisemobile
1. Versicherungen
- Kfz-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme
- Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von Euro 500
2. Haftung
Mit der Übernahme des Wagens geht das Halterrisiko auf den Mieter über. Darüber hinaus besteht bei nicht rechtzeitiger Übergabe an den Mieter oder bei Ausfall des Mietwagens kein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges, auf Weiterbeförderung, Ersatz von Aufwendungen oder sonstigen Schäden. Sie haften bei von Ihnen verschuldeten Unfallschäden beschränkt auf den Selbstbeteiligungsbeitrag der Vollkasko-Versicherung. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, sind wir berechtigt von der Kaution einen Teilbetrag bis zur Höhe Ihrer Selbstbeteiligung (Euro 500, -) zurückzuhalten.
Sie haften unbeschränkt, sofern Sie den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Wenn Sie Unfallflucht begehen, haften sie ebenfalls unbeschränkt. Sie haften im übrigen für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Schäden an der Bereifung trägt der Mieter. Hiervon ausgenommen sind selbstverständlich Verschleißschäden. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
3. Zusatzkosten
Bei der Übernahme des Fahrzeuges ist an den Vermieter ein Kautionsscheck in Höhe von Euro 500, - zu hinterlegen, dieser Betrag wird nach einwandfreier und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges wieder erstattet. Bei Beschädigung des Wagens sowie bei Fehlern von Inventar-Gegenständen werden die Kosten von der o.g. Kaution abgehalten. Außerdem werden bei verspäteter Rückgabe des Wohnmobils an den Vermieter pro Tag Euro 180, - zusätzlich berechnet. Endreinigung pauschal Euro 80, - incl. Chemie. Euro 50, - berechnen wir Ihnen, wenn bei der Rückgabe die Toilette nicht geleert ist. Für beschädigte/fehlende Gegenstände ist Ersatz zu leisten.
4. Rücktritt/Storno
Stornogebühren werden berechnet ab Buchungstag innerhalb 30 Tagen von Übernahme Euro 50, -. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt von Ihnen übernommen, sind wir berechtigt, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Die Gestellung einer Ersatzperson an Ihrer Stelle ist nur mit Zustimmung möglich.
5. Zahlungsbedingungen
Euro 150, - sind sofort zahlbar bei Reservierungsbestätigung. Die Gesamtfahrzeugmiete am Tag der Übergabe.
6. Übergabe/Rücknahme
Bei Fahrzeugübernahme ist ein Übergabeprotokoll von Ihnen zu unterzeichen. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennen Sie den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an.
Sie verpflichten sich, das Fahrzeug termingerecht und vollgetankt (vertragsgemäßer Zustand) an dem im Übergabeprotokoll genannten Übergabeort zurückzugeben. Fahrzeugübergabe und -rücknahme nur an Werktagen in der Zeit von Montag bis Freitag 7.30 - 17.00 Uhr.
- Für Selbstabholer
- Lieferung kann angeboten werden.
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Vermieter seit: 03.12.2007
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